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Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung bei Anwachsung

Familienrecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Ein Erbteil, der sich durch Anwachsung vergrößert, kann insgesamt von der Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament erfasst sein. Der überlebende Ehegatte ist dann auch hinsichtlich des angewachsenen Anteils an die Erbeinsetzung gebunden und kann diesen nicht durch ein späteres Testament einer anderen Person zuwenden.

Was ist bei der Bindung an ein gemeinschaftliches Testament zu berücksichtigen?

Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, können sie darin wechselbezügliche Verfügungen treffen. Wechselbezüglich sind Verfügungen nach § 2270 Abs. 1 BGB, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Jede der beiden Verfügungen ist dann mit Rücksicht auf die andere getroffen und soll nach dem Willen der Testierenden mit ihr stehen und fallen (vgl. OLG München, 07.12.2017 - Az: 31 Wx 337/17). Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB an wechselbezügliche Verfügungen gebunden. Eine spätere abweichende Verfügung ist nach § 2289 BGB entsprechend unwirksam, soweit sie das Recht des Bedachten beeinträchtigen würde.

Die Wechselbezüglichkeit ist für jede einzelne Verfügung gesondert zu prüfen (vgl. BGH, 16.06.1987 - Az: IVa ZR 74/86; BayObLG, 07.09.1992 - Az: 1Z BR 15/92). Maßgeblich ist der durch Auslegung zu ermittelnde übereinstimmende Wille der Ehegatten bei Testamentserrichtung. Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB greift erst, wenn die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Wie ist ein gemeinschaftliches Testament auszulegen?

Ziel der Testamentsauslegung ist die Erforschung des wirklichen Willens der Erblasser. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, der jedoch nicht bindend ist. Es ist zu hinterfragen, was die Erblasser mit ihren Worten ausdrücken wollten; maßgeblich ist allein ihr subjektives Verständnis der verwendeten Begriffe (vgl. BGH, 07.10.1992 - Az: IV ZR 160/91; BGH, 28.01.1987 - Az: IVa ZR 191/85). Heranzuziehen sind der gesamte Inhalt der Urkunde sowie alle Nebenumstände, auch solche außerhalb des Testaments, die vor oder nach der Errichtung liegen können. Mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB muss sich für den ermittelten Willen jedoch zumindest eine andeutungsweise Stütze in der Verfügung selbst finden (vgl. BGH, 09.04.1981 - Az: IVa ZB 4/80; BGH, 08.12.1982 - Az: IVa ZR 94/81). Bei gemeinschaftlichen Testamenten kommt es auf den übereinstimmenden Willen beider Ehegatten an. Lässt der Inhalt verschiedene Auslegungen zu, ist nach § 2084 BGB im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann. Auch die notarielle Beurkundung steht der Auslegung nicht entgegen.

Wie stellte sich der Sachverhalt im zu entscheidenden Fall dar?

Im entschiedenen Fall hatten die Ehegatten in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament jeweils gleichlautende Erbeinsetzungen vorgenommen: Der überlebende Ehegatte, der gemeinsame Sohn und die beiden Enkel wurden anteilig zu Erben bestimmt und mit Teilungsanordnungen bedacht. Es handelte sich damit nicht um ein klassisches „Berliner Testament“, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Abkömmlinge zu Schlusserben einsetzen. Vielmehr war bereits beim ersten Erbfall eine anteilige Berücksichtigung der Abkömmlinge vorgesehen, sodass es nicht um eine stillschweigende Schlusserbeneinsetzung ging.

Die Auslegung ergab, dass die Ehegatten ihre Erbfolge für beide Todesfälle abschließend regeln wollten, unabhängig davon, wer zuerst verstirbt. Dafür sprachen die Teilungsanordnungen, die Auflage, Betrieb und Betriebsgrundstück im Familienbesitz zu halten, sowie die Regelung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens. Die Zusammenführung des überwiegend in hälftigem Miteigentum stehenden Grundbesitzes beim Sohn und bei den Enkeln als Erbengemeinschaft sollte nach dem Tod des Längstlebenden erreicht werden. Der Wortlaut stand dem nicht entgegen, da die Erbeinsetzung des Längstlebenden keine Beschränkung auf einen „ersten“ Erbfall enthielt. Beim Tod des Zweitversterbenden konnte der vorverstorbene Ehegatte nicht mehr Erbe werden; sein Erbteil wuchs den übrigen Miterben an. Auch die Auflage, den Betrieb im Familienbesitz zu erhalten, stellt einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Testierenden mit dem Testament die Erbfolge nach beiden Ehegatten abschließend regeln wollten.


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OLG Frankfurt, 06.04.2023 - Az: 21 W 3/23

ECLI:DE:OLGHE:2023:0406.21W3.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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