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Anlageberatung und Rückvergütungen: Verschulden der Bank bei unterlassener Aufklärung

Geld & Recht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Eine Bank, die im Rahmen der Anlageberatung nicht über an sie zurückgeflossene Rückvergütungen aufklärt, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1984 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen und haftet damit auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Die Parteien stritten über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich eine beratende Bank darauf berufen kann, über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht hinsichtlich erhaltener Rückvergütungen im Irrtum gewesen zu sein.

Vorliegend betraf dies die Beratung zu einem geschlossenen Immobilienfonds im Jahr 1988, bei der die Bank vom Fonds eine Vertriebsprovision in Höhe von 5 % des Beteiligungskapitals erhielt, ohne dies offenzulegen.

Welche Aufklärungspflicht besteht bei Rückvergütungen?

Kommt zwischen Anleger und Bank, zumindest stillschweigend, ein Anlageberatungsvertrag zustande, ist die Bank verpflichtet, den Kunden über die ihr zufließenden Rückvergütungen aufzuklären. Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung liegt vor, wenn die Bank vom Anbieter einen Teil der von ihr vermittelten Kosten oder Entgelte zurückerhält, ohne dass der Kunde davon Kenntnis hat (vgl. BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10; BGH, 08.04.2014 - Az: XI ZR 341/12). Eine Vertriebsprovision, die ein Fonds an die vermittelnde Bank zahlt, ist danach als Rückvergütung einzuordnen.

Wann entfällt das Verschulden wegen eines Rechtsirrtums?

Die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen setzt eine schuldhafte Verletzung voraus. Nach § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) trägt der Aufklärungspflichtige die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, 18.01.2007 - Az: III ZR 44/06; BGH, 12.05.2009 - Az: XI ZR 586/07). Zum Vertretenmüssen gehört auch einfache Fahrlässigkeit (§ 276 BGB).

Beruft sich der Schuldner auf einen Rechtsirrtum, ist zu differenzieren: Eine vorsätzliche Haftung entfällt bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum (vgl. BGH, 19.12.2006 - Az: XI ZR 56/05). Die Haftung wegen Fahrlässigkeit ist dagegen nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen (vgl. BGH, 12.05.1992 - Az: VI ZR 257/91). Hieran sind strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten (vgl. BGH, 11.01.1984 - Az: VIII ZR 255/82; BGH, 14.06.1994 - Az: XI ZR 210/93; BGH, 04.07.2001 - Az: VIII ZR 279/00). Grundsätzlich trägt der Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt.

Ein Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt allerdings nicht erst dann, wenn eine ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar ist, da dies eine Entschuldigung praktisch stets ausschlösse (vgl. BGH, 07.03.1972 - Az: VI ZR 169/70; BGH, 24.09.2013 - Az: I ZR 187/12). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kommt vielmehr in Betracht, wenn die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat. Dies kann sogar gelten, wenn der Schuldner bereits in zwei Tatsacheninstanzen unterlegen war. Durch strenge Sorgfaltsanforderungen ist jedoch zu verhindern, dass der Schuldner das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage auf den anderen Teil verlagert. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und eine abweichende rechtliche Beurteilung in Betracht ziehen muss.

Ab wann ist die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen erkennbar?

Für die Zeit nach 1990 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass sich eine Bank, die nicht auf Rückvergütungen hinweist, nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann (vgl. BGH, 29.06.2010 - Az: XI ZR 308/09). Diese Rechtsprechung wird auf frühere Zeiträume erstreckt: Auch für das Jahr 1988 und jedenfalls für die Zeit nach 1984 gab es bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage genügend Anhaltspunkte dafür, dass das Verschweigen von Rückvergütungen von der Rechtsprechung missbilligt werden würde.

Maßgeblich hierfür ist, dass die späteren Entscheidungen zu Kick-back-Vereinbarungen bei vermittelten Warentermingeschäften (vgl. BGH, 28.02.1989 - Az: XI ZR 70/88; BGH, 06.02.1990 - Az: XI ZR 184/88) eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht erstmals begründeten, sondern bereits ergangene höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung fortführten (vgl. BGH, 10.12.1984 - Az: II ZR 308/83; OLG München, 29.01.1986 - Az: 3 U 5097/85). Diese Rechtsprechung missbilligte das Verschweigen von Rückvergütungen als selbstverständlich und fand auch im Schrifttum Zustimmung (vgl. Imo, Börsentermin- und Börsenoptionsgeschäfte, Band I, 1988, Rn. 1321 f.; Wach, Der Terminhandel in Recht und Praxis, 1986, Rn. 519; Koch, JZ 1980, 704, 708).


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BGH, 15.07.2014 - Az: XI ZR 418/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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