Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 394.126 Anfragen

Betriebsübergang: Wer zu lange wartet, verliert sein Widerspruchsrecht!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Arbeitnehmer kann sein Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang verwirken - auch dann wenn die Unterrichtung über den Betriebsteilübergang nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen hat und dadurch die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6  Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt wurde.

Allerdings kann von einer Verwirkung des Widerspruchrechts ausgegangen werden, wenn zu lange mit dem Widerspruch gewartet wird.

Die so genannte Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung muss sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment erfüllen.

Das Zeitmoment war vorliegend erfüllt, da die Klägerin fast drei Jahre gewartet hatte, bis sie den Widerspruch gegen den Betriebsübergang erklärte.

Das Umstandsmoment war ebenfalls gegeben, da die prekäre wirtschaftliche Situation des urspr. Arbeitgebers offenkundig war und sie aufgrund des Schreibens auch davon ausgehen musste, dass ihre berufliche Situation und Zukunft in Bälde ungesichert sein werde.

Trotz dieser Perspektive reagierte die Klägerin nicht zeitnah auf das Schreiben des Arbeitgebers. Für den urspr. Arbeitgeber wurde so der Eindruck verstärkt, die Klägerin werde dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass mehr als vier Monate ein zuzubilligender und angemessener Zeitraum sind, in dem sich Rechtsrat geholt und man sich über die Ausübung des Widerspruchsrechts klar werden kann.


BAG, 22.06.2011 - Az: 8 AZR 752/09

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.126 Beratungsanfragen

Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...

Simon, Mecklenburg Vorpommern

Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.

Verifizierter Mandant