Hat ein Arbeitgeber eine rechtsunwirksame Kündigung im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses zurückgenommen und dann dem Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Direktionsrecht neue Tätigkeiten zugewiesen, so hat der Arbeitgeber den daraufhin vom Arbeitnehmer verübten Selbstmord nicht adäquat kausal verursacht. Ein anderes gilt jedoch dann, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Suizidgefährdung des Arbeitnehmers vorlagen.
BAG, 24.04.2008 - Az: 8 AZR 347/07
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