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Regress gegen private Kliniken: Haftung bei Fehlern im Zusammenhang mit der Unterbringung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Für den Innenregress einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegen einen privaten Krankenhausträger, der mit dem Vollzug der Unterbringung psychisch kranker Personen beliehen wurde, bedarf es keiner eigenständigen gesetzlichen Regelung des Haftungsmaßstabs. Die Verweisungskette über das Verwaltungsverfahrensrecht auf das Bürgerliche Gesetzbuch genügt dem Vorbehalt des Gesetzes. Der Haftungsmaßstab des daraus entstehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses ist jedoch entsprechend dem Rechtsgedanken aus Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken.

Innenregress gegen die private Trägerin eines psychiatrischen Krankenhauses

Gegenstand des Verfahrens war der Innenregress einer Stadt gegen die private Trägerin eines psychiatrischen Krankenhauses, der durch Beleihungsvertrag die hoheitliche Aufgabe übertragen worden war, Unterbringungen nach dem jeweiligen Landesgesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten zu vollziehen. Diese hatte sich ein zur eigenen Sicherung fixierter Patient während einer kurzen unbeaufsichtigten Phase selbst schwerste Brandverletzungen zugefügt, für deren Behandlung der Stadt erhebliche Kosten entstanden waren. Die Stadt nahm den Krankenhausträger auf Erstattung dieser Kosten in Anspruch. Die Vorinstanz hatte einen Regressanspruch verneint, weil es sowohl an einer wirksamen vertraglichen Haftungsregelung als auch an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den Innenregress gegenüber dem beliehenen Privaten fehle.

Braucht der Innenregress gegen Beliehene eine eigenständige gesetzliche Regelung?

Nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vorbehalt des Gesetzes muss der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen im Bereich der Eingriffsverwaltung selbst treffen. Dazu kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen bei einfacher Fahrlässigkeit gehören. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber einen solchen Regress ausdrücklich anordnen muss; ausreichend ist, dass er die Rückgriffsbeschränkung des Art. 34 Satz 2 GG jedenfalls im Grundsatz vor Augen hatte.

Sieht das Landesgesetz für die Beleihung eines privaten Trägers mit dem Vollzug der Unterbringung ausdrücklich die Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags vor und verweist es dafür auf die allgemeinen Vorschriften über den Verwaltungsvertrag, die ihrerseits über eine entsprechende Anwendung auf das Recht der Leistungsstörungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweisen, liegt darin eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Innenregress. Diese Verweisungskette bringt die Möglichkeit eines Rückgriffs wegen der Verletzung einer übertragenen Pflicht sowie den anzuwendenden Verschuldensmaßstab hinreichend zum Ausdruck. Dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verwaltungsvertragsrecht nur entsprechend gelten und daher für jede Einzelnorm eine Prüfung ihrer Übertragbarkeit erfordern, ändert an diesem Grundsatz nichts.

Auch das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der rechtsstaatliche Vorbehalt des Gesetzes schließt richterliche Gesetzesauslegung und -fortbildung nicht aus; sie ist vielmehr Ausdruck des Vorbehalts des Gesetzes selbst. Die Auslegungsbedürftigkeit eines Schuldverhältnisses nach Maßgabe seines jeweiligen Inhalts widerspricht der gebotenen Bestimmtheit nicht, solange ein rechtsstaatliches Verfahren mit gerichtlicher Kontrolle zur Klärung von Zweifelsfragen zur Verfügung steht.

Welcher Haftungsmaßstab gilt im Innenverhältnis?

Ist der Verschuldensmaßstab eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses nicht ausdrücklich bestimmt, richtet er sich gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nach Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit, sofern sich aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses keine abweichende Haftung ergibt. Für den mit hoheitlichen Aufgaben Beliehenen kann sich eine mildere Haftung aus einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens aus Art. 34 Satz 2 GG ergeben, wenn seine Situation mit dem verfassungsrechtlichen Regelbild dieser Norm vergleichbar ist.

Für selbständige private Unternehmer, die als Verwaltungshelfer mit begrenzten eigenen Entscheidungsspielräumen eingesetzt werden, hat der Rechtsgedanke aus Art. 34 Satz 2 GG keine Bedeutung, weil weder der Zweck der Förderung von Entschlusskraft noch der Fürsorgegedanke bei ihnen greift (vgl. BGH, 14.10.2004 - Az: III ZR 169/04). Anders liegt es bei einem Krankenhausträger, dem der Vollzug der geschlossenen Unterbringung psychisch kranker Personen übertragen ist. Dieser hat die Aufgabe in eigener Verantwortung zu organisieren und sein Personal zu unterweisen und zu beaufsichtigen; die konkrete Ausführung der Unterbringungsmaßnahmen ist mit erheblichen, aus dem Krankheitsbild der untergebrachten Personen folgenden Unwägbarkeiten belastet und erfordert häufig schnelles Handeln unter Zeitdruck. Vorliegend betraf dies insbesondere die Entscheidung über die Durchsuchung eines Patienten vor dessen Fixierung sowie die Ausgestaltung der anschließenden Überwachung.

Das eingesetzte Personal hat regelmäßig Entscheidungen von erheblicher Tragweite und Eingriffsintensität zu treffen, die tief in grundrechtsgeschützte Positionen der untergebrachten Person eingreifen können, etwa im Zusammenhang mit zwangsweiser Behandlung, Fixierung, Überwachung der Kommunikation oder Beschränkung des Besuchsrechts. Das damit verbundene Haftungsrisiko ist geeignet, die Entschlussfähigkeit und Entscheidungsfreude des Personals gerade in Grenzfällen zu hemmen, was wiederum mit Blick auf von der untergebrachten Person ausgehende Gefahren nachteilige Folgen haben kann. Eine unbeschränkte Haftung des Krankenhausträgers für jede, auch leichteste Fahrlässigkeit würde angesichts der besonderen Gefahrenträchtigkeit der übernommenen Aufgabe im Vergleich zum Vollzug von Unterbringungen in Einrichtungen der öffentlichen Hand zu einer nicht gerechtfertigten Haftungsverlagerung führen. Die Möglichkeit, die Behandlungskosten abzurechnen und das Risiko zu versichern, stellt hierfür nur eine unvollständige Kompensation dar, da sich Art und Höhe der möglichen Schäden im Vorfeld nicht zuverlässig abschätzen lassen.

Der beliehene Krankenhausträger ist daher eher mit einer privaten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes vergleichbar, deren Innenhaftung wegen der Parallelen zum beamtenrechtlichen Regress trotz des durch die Beleihung begründeten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist (vgl. BGH, 15.05.1997 - Az: III ZR 250/95). Der Inhalt des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und dem mit der geschlossenen Unterbringung psychisch kranker Personen beliehenen privaten Krankenhausträger gebietet daher entsprechend Art. 34 Satz 2 GG eine Beschränkung dessen Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


BGH, 10.09.2026 - Az: III ZR 237/25

ECLI:DE:BGH:2026:100926UIIIZR237.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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