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Kein Schadensersatz bei schicksalhafter Krankheitsentwicklung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Damit ein Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Betreuung in einem Alten- und Pflegeheim entstehen kann, ist es erforderlich, dass gegen die im konkreten Einzelfall bestehenden Obhutspflichten verstoßen und der Bewohner dadurch geschädigt wurde.

Hat sich aus medizinischer Sicht jedoch eine Krankheit schicksalhaft entwickelt und wurden alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung und Unterbrechung des Krankheitsverlaufes getroffen, so kann sich die Unterlassung zusätzlicher pflegerischer Maßnahmen nicht mehr in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise auf den sich daran erst anschließenden medizinischen Geschehensablauf auswirken.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Betreuung in einem Alten- und Pflegeheim.

Die Kläger sind die Erben ihrer am 12.08.2006 verstorbenen Mutter F, die nach der stationären Behandlung einer Femurmehrfragmentfraktur rechts am 15.08.2003 im Alten- und Pflegeheim Haus T in I aufgenommen wurde, dessen Träger der Beklagte ist.

Am 29.10.2003 fiel den Pflegekräften eine rot-bläuliche Verfärbung bzw. Blase an der rechten Ferse von F auf. Ihr damaliger Hausarzt ordnete deshalb am nächsten Tag die Hochlagerung dieses von einem Dekubitus II. Grades betroffenen Bereiches an, für die u.a. ein Schaumstoff-Fersen-Ring mit einer Mullbinde am Fuß der Erblasserin fixiert wurde.

In der Folgezeit konnte die Läsion nicht zur Abheilung gebracht werden. Die Klägerin verlegte ihre Mutter daraufhin am 19.11.2003 in ein anderes Altenheim, wo bei der Aufnahme an der Ferse F ein Dekubitus III. Grades in einer Größe von etwa 3,5 x 3,5 cm dokumentiert wurde.

Am 05.12.2003 stellte sich F bei einem in C niedergelassenen Gefäßchirurgen vor, dessen Untersuchung eine ca. handtellergroße Nekroseplatte an der rechten Ferse ergab. Bei weiteren Krankenhausaufenthalten vom 11.03.2004 bis zum 24.03.2004 im K-Krankenhaus in C sowie vom 24.03.2004 bis zum 23.04.2004 im Fachkrankenhaus für Geriatrie in F2 wurden anschließend ein Ulcus am rechten Fuß mit einem Durchmesser von 5 cm bzw. eine Grad III Fascie festgestellt, die sich am 13.04.2004 auf den Grad II vermindert hatte. Im Juni/Juli 2004 kam es dann schließlich zur Abheilung des Dekubitus.

Die Kläger haben dem Beklagten Pflegefehler vorgeworfen und deshalb (aus übergegangenem Recht) den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von zuletzt insgesamt 4.510,91 € sowie ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € begehrt.

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