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Veranstalter storniert Reise: Wer haftet, wenn das Reisebüro das Geld einbehält?

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Überlässt ein Reiseveranstalter dem Reisevermittler den Zugriff auf seine Buchungssoftware und damit faktisch die Abwicklung der Zahlungsabwicklung, gilt der Vermittler gemäß § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB als zur Annahme von Zahlungen ermächtigt - mit der Folge, dass Zahlungen des Reisenden an den Vermittler Erfüllungswirkung gegenüber dem Veranstalter entfalten. Storniert der Veranstalter den Vertrag, obwohl der Reisepreis bereits mit Erfüllungswirkung gezahlt wurde, haftet er dem Reisenden auf Schadensersatz in Höhe des geleisteten Reisepreises, selbst wenn der Vermittler die Zahlung veruntreut hat.

Gesetzliche Vermutung der Inkassovollmacht des Reisevermittlers

Gemäß § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB gilt ein Reisevermittler als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zurechenbare Umstände dafür sprechen, dass er von diesem mit der Vermittlung von Reiseverträgen betraut wurde. Diese gesetzliche Regelung fingiert die Vermutung einer Anscheins-Inkassovollmacht (vgl. BT-Drucks. 14/5944, S. 12). Der Veranstalter muss sich eine Zahlung an den Vermittler nur dann zurechnen lassen, wenn er selbst zurechenbar den Rechtsschein einer solchen Vollmacht gesetzt hat - etwa durch Übergabe des Sicherungsscheins oder dadurch, dass der Vermittler konkludent mit der Vermittlung von Reisen betraut wurde.

Allein eine bloße Vermittlungstätigkeit reicht für die Annahme einer Inkassolegitimation nicht aus. Wird dem Reisevermittler jedoch vom Veranstalter im Interesse einer vereinfachten Vertragsanbahnung und -abwicklung Zugriff auf dessen Buchungssoftware gewährt, sodass der Vermittler selbständig Reisebestätigungen und Sicherungsscheine ausdrucken kann, betraut der Veranstalter damit einen Dritten mit Aufgaben aus seinem eigenen Verantwortungsbereich. Dies begründet eine Vermittlung im Sinne des § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB (vgl. BGH, 15.06.2011 - Az: VIII ZR 279/10, zum Leasingvertrag). Unerheblich ist dabei, ob der Vermittler berechtigt war, dem Reisenden einen Nachlass auf den Reisepreis zu gewähren; eine solche Vereinbarung wirkt allenfalls nicht gegenüber dem Veranstalter, lässt die Vermutung der Anscheins-Inkassovollmacht aber unberührt.

Ausschluss der Vermutung nach § 651k Abs. 4 Satz 3 BGB

Die gesetzliche Fiktion entfällt, wenn der Veranstalter die Annahme von Zahlungen durch den Vermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen hat. Eine bloße AGB-Klausel genügt hierfür nicht; erforderlich ist ein klarer, drucktechnisch hervorgehobener Hinweis auf der Reisebestätigung oder dem Sicherungsschein (vgl. BT-Drucks. 14/5944, S. 13). Maßgebend für die Beurteilung, ob ein solcher Hinweis tatsächlich beim Reisenden angekommen ist, ist der Empfängerhorizont. Fehlt der Hinweis auf dem Exemplar, das dem Reisenden tatsächlich zugegangen ist, kommt es nicht darauf an, ob ein anderes Exemplar - etwa beim Veranstalter selbst - einen solchen Hinweis enthält. Etwaige Manipulationen des Vermittlers an der dem Reisenden übermittelten Reisebestätigung muss sich der Veranstalter zurechnen lassen, wenn er sich des Vermittlers als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB bedient.

Erfüllungswirkung der Zahlung und Folgen für eine Stornierung

Liegen die Voraussetzungen des § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB vor, kann der Reiseveranstalter vom Reisenden keine erneute Zahlung verlangen, selbst wenn im Innenverhältnis zwischen Veranstalter und Vermittler tatsächlich keine Inkassovollmacht bestand und der Vermittler den Reisepreis nicht an den Veranstalter abgeführt hat. Die Zahlung an den Vermittler entfaltet gemäß § 362 BGB Erfüllungswirkung gegenüber dem Veranstalter, sodass dieser zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet bleibt (vgl. BGH, 10.12.2002 - Az: X ZR 193/99). Storniert der Veranstalter den Reisevertrag, obwohl der Reisepreis bereits mit Erfüllungswirkung gezahlt wurde, ist die Stornierung unberechtigt. Der Veranstalter macht sich in diesem Fall gemäß § 281 Abs. 1 und Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1 BGB gegenüber dem Reisenden schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatzanspruch umfasst die Rückerstattung des an den Vermittler geleisteten Reisepreises.

Kein Mitverschulden des Reisenden bei üblicher Zahlung an den Vermittler

Ein Mitverschulden des Reisenden gemäß § 254 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Zahlung an den Vermittler der üblichen Praxis im Reisevertragsrecht entspricht und sich dem Reisenden eine etwaige Manipulation der Reiseunterlagen durch den Vermittler nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht ohne Weiteres aufdrängen musste. Der Reisende darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich ein Vermittler, mit dem bereits seit längerer Zeit unbeanstandet Geschäftsbeziehungen bestehen, redlich im Geschäftsverkehr verhält. Manipulationen durch den Reisevermittler fallen in den Risikobereich des Veranstalters, wenn dieser sich zur Vermittlung von Reisen zum Zwecke der Ersparnis von Kosten und Arbeitsaufwand bewusst eines Vermittlers bedient und diesem dadurch zugleich die Möglichkeit zu Manipulationen eröffnet.


OLG Dresden, 24.07.2014 - Az: 8 U 1974/13

ECLI:DE:OLGDRES:2014:0724.8U1974.13.0A


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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