Wird ein Fahrzeug zur Reparatur der Kupplung in die Werkstatt des Rechtsnachfolgers des Verkäufers gebracht und dann die Reparaturrechnung gezahlt, um die Geltendmachung eines Unternehmerpfandrechts zu vermeiden, so besteht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung des gezahlten Betrages. Dies gilt dann, wenn die Reparatur innerhalb der gegebenen Herstellergarantiezeit erfolgt ist und sich aus den Umständen ergibt, dass ein vergütungspflichtiger Reparaturauftrag nur dann erteilt werden sollte, wenn weder Gewährleistungsansprüche bestehen noch die Herstellergarantie eingreift.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dafür, dass der Kläger ihr einen vergütungspflichtigen Auftrag zur Reparatur erteilt hat, hat die Beklagte schon nichts Substanziiertes vorgetragen. Selbstverständlich ist eine derartige Auftragserteilung allein durch die Ablieferung des Fahrzeugs in der von der Beklagten betriebenen Werkstatt unter Angabe des Fehlers nicht. Denn angesichts dessen, dass der Hersteller - dessen Vertriebspartner die Beklagte ist - eine Zwei-Jahres-Garantie für Neuwagen abgegeben hat und auch die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer noch nicht abgelaufen war, liegt es nahe, dass der Mitarbeiter R lediglich für den Fall einen vergütungspflichtigen Reparaturauftrag erteilen wollte, dass weder Gewährleistungsansprüche gegeben sind noch die Herstellergarantie eingreift.
Dafür, dass die Herstellergarantie im vorliegenden Falle nicht eingreift, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Nach allem gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Reparatur nicht im Wege einer Garantieleistung hätte durchgeführt werden können. Bei dieser Sachlage ist ein Werkvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Dem Kläger steht mithin ein Anspruch auf Rückzahlung des seitens der Beklagten vereinnahmten Betrags zu.
Auf die Frage, ob Garantieansprüche nur gegenüber dem Hersteller bestehen, kommt es unter diesen Umständen letztlich nicht an.