Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vergütungsvereinbarung gilt die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 Alt. 2 BGB als vereinbart. Nach dieser ist lediglich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu vergüten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die übliche Vergütung ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.
Zwar besteht mittlerweile mit der DAT-Liste eine Auflistung von Reparaturschritten und zugehörigen Arbeitswerten, anhand derer Reparaturwerkstätten ersehen können, wie viele Arbeitszeit für eine bestimmte Reparaturtätigkeit nach Herstellervorgaben durchschnittlich anfällt. Die Arbeitswerte stellen aber bloße Richtlinien dar, denen im Verhältnis zum Kunden keine Verbindlichkeit zukommt. Die DAT-Liste ist vor allem für die Bestimmung eines durchschnittlich für eine bestimmte Reparatur anfallenden Betrages nützlich, wie es beispielsweise zur abstrakten Schadensberechnung erforderlich ist, also in Fällen, in denen es gerade nicht zu einer tatsächlichen Reparatur kommt.
Die konkrete Abrechnung von tatsächlich erfolgten Reparaturleistungen erfolgt in Kfz-Werkstätten weder vor Etablierung dieser Liste noch nach ihrer Etablierung üblicherweise auf pauschaler Basis. Vielmehr ist weiterhin allein die tatsächlich geleistete Arbeitszeit als maßgebliche Abrechnungsgrundlage üblich.
Das folgt schon daraus, dass die Abrechnung der Reparaturleistungen stets auf Basis eines konkreten Stundensatzes erfolgt. Wäre es als üblich anzusehen, dass abstrakte Arbeitswerte anstelle tatsächlicher Arbeitsstunden abgerechnet werden, bedürfte es eines konkreten Stundensatzes nicht. Vielmehr könnte für die einzelnen Reparaturleistungen in jeder Werkstatt sogleich ein Pauschalbetrag genannt und abgerechnet werden.
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