Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses zur Wahl eines neuen Verwalters.
Vor der Bestellung der neuen Verwalterin wurden keine Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt worden und bei der Beschlussfassung lagen keine Informationen - insbesondere über die Qualifikation und Berufserfahrung, die Größe ihrer Hausverwaltungsfirma und deren technische und personelle Ausstattung - vor.
Ein solcher Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da vor der Bestellung der neuen Verwalterin keine ausreichenden Alternativangebote eingeholt worden sind und die Konkurrenzangebote nicht bereits mit der Einladung an sämtliche Eigentümer versandt worden sind.
Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer ist bei einer Neubestellung erforderlich. Die Anzahl der Alternativangebote können die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums selbst festlegen. Der Beurteilungsspielraum ist nur überschritten, wenn der Zweck der Alternativangebote, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen, verfehlt wird.
Vorliegend hatte der Beirat bereits vorab entschieden, den übrigen Miteigentümern nur eine Firma vorzuschlagen.
Zu dieser Vorentscheidung war der Beirat aber nicht berechtigt, ebenso wenig wie dazu, vorab zu entscheiden, dass eine persönliche Vorstellung der Firma auf der Versammlung nicht erforderlich sein würde, da keine weiteren Kandidaten vorgestellt werden würden.
Die diesbezüglichen Entscheidungen sind den Eigentümern vorbehalten und der Beirat darf den übrigen Miteigentümern diese Entscheidungsmöglichkeiten nicht vorab entziehen und eine Vorauswahl treffen.