Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenNach der Rechtsprechung des BGH (BGH, 24.03.2004 - Az:
VIII ZR 295/03) führt im Falle einer
Abweichung der tatsächlichen von der im
Mietvertrag angegeben
Wohnfläche nur eine erhebliche Abweichung von mehr als 10 % zum Vorliegen eines Mangels nach
§ 536 Abs. 1 BGB.
Hierzu führte das Gericht für den konkreten Fall aus:
Nach § 1 Ziff. 1 des Mietvertrags haben die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags vereinbart, dass die Wohn- und Nutzfläche der Wohnung der Kläger 142 m² beträgt. Nach dem Inhalt des vorgelegten Mietvertrags und dem Vorbringen der Parteien ist der Mietvertrag dahingehend auszulegen, dass nicht 142 m² reine Wohnfläche, sondern 142 m² Wohn- und Nutzfläche geschuldet sind.
Die tatsächliche Wohn- und Nutzfläche beträgt 131,48 m² und weicht damit nur um 7,4 % von der vertraglich vereinbarten ab.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Begriff der „Wohnfläche“ auslegungsbedürftig ist (BGH, 24.03.2004 - Az: VIII ZR 44/03). Die Kläger haben allerdings nicht dargelegt, dass die auf das kleinere im Untergeschoss befindliche Zimmer entfallene Fläche bei Abschluss des Mietvertrags zwischen den Parteien als Wohnfläche – und nicht als Nutzfläche – definiert wurde. Demnach kann auch der Ansicht der Kläger, dass zumindest das kleinere im Untergeschoss befindliche Zimmer nicht als Wohnfläche zu qualifizieren sei und die darauf entfallene Fläche von 15,56 m² nur hälftig berücksichtigt werden könne, weshalb von der nachträglich ermittelten Gesamtfläche von 131,48 m² eine weitere Fläche von 7,78 m² in Abzug zu bringen sei, nicht gefolgt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte in den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2006 bis 2015 für die Wohnung der Kläger hinsichtlich des Umlageschlüssels „Wohnfläche“ eine Fläche von 71 m² zu Grunde gelegt. Denn in der Zugrundelegung eines – unrichtigen – Umlageschlüssels in der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter liegt keine nachträgliche Änderung der zwischen den Parteien im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung zur Wohnungsgröße.