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Außerordentliche Kündigung bei Flächenabweichung von mehr als 10% ist nicht immer gerechtfertigt

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung aus der Generalklausel des § 543 Abs. 1 S. 2 BGB ist stillschweigendes Tatbestandsmerkmal der Kündigungsgründe des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, auch im Falle der Flächenabweichung von mehr als 10% kann es hieran mangeln.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin stand gegenüber der Beklagten kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu, sodass demgemäß auch kein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach aus § 536 Buchst. a Abs. 1 BGB besteht.

Dabei mag dahinstehen, ob bezüglich der streitgegenständlichen Mietsache tatsächlich eine Mietflächenabweichung von mehr oder weniger als 10 % vorgelegen hat oder nicht.

Der Klägerin stand kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu Seite, da es an einem wichtigen Grund mangelte, § 543 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Entscheidend ist nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB demnach die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder bis zum sonstigen regulären Ende des Mietverhältnisses. Je länger dieser Zeitraum ist, desto eher wird eine fristlose Kündigung zuzulassen sein - und umgekehrt.

Im vorliegenden Falle ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Mietzeit 10 Jahre beträgt und eine Flächenabweichung von mehr als 10 % nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig einen nicht unerheblichen Mangel darstellt.

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