Der Fahrradtransport durch das
Treppenhaus gehört - mangels wirksamer abweichender Regelung - noch zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters, und zwar auch dann wenn in der Vergangenheit hierdurch Schäden an den Wänden im Treppenhaus verursacht wurden.
Das Abstellen von Fahrrädern in der Wohnung gehört zum allgemeinen Gebrauch, jedoch nicht zum Kernbereich der Nutzung. Vor allem in Großstädten ist dies üblich. Der Mieter muss sich auch nicht auf auf anmietbare Fahrradabstellplätze im Außenbereich verweisen lassen.
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Mieter kann nur auf
§ 541 BGB gestützt werden, nicht auch auf § 1004 BGB.