Der Hinflug erfolgte vorliegend bereits um eine Stunde verspätet und mit einer Zwischenlandung, der Rückflug landete dann nicht wie gebucht in Hamburg, sondern in München.
Dies stellt einen
Reisemangel dar. Darin liegt nicht, wie vom
Veranstalter behauptet, eine geringfügige Reiseänderung. Von einer geringfügigen Änderung der
Reise kann keine Rede mehr sein, wenn der Flugreisende aufgrund des geänderten Zielflughafens eine zusätzliche zehnstündige Busfahrt von München nach Hamburg auf sich nehmen muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat nach
§ 651 d BGB Anspruch auf
Minderung und Rückzahlung des
Reisepreises in Höhe von DM 99,86. Die von der Beklagten veranstaltete Reise war nach dem Vorbringen der Parteien teilweise mangelhaft im Sinne des
§ 651 c BGB.
Ein Mangel der Reise hat darin gelegen, dass der Rückflug am Rückreisetag unstreitig nicht wie gebucht nach Hamburg sondern nach München geführt hat. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung ist der Beklagte nicht am 21.08.1999 abends in Hamburg angekommen. Vielmehr hat er seinen Zielort erst am nächsten Morgen um 08.00 Uhr mittels Reisebusses aus München erreicht.
Zu Unrecht beruft die Beklagte sich insoweit auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen geringfügige Reiseänderungen zulässig wären. Von einer geringfügigen Änderung der Reise kann keine Rede mehr sein, wenn der Flugreisende aufgrund geänderten Zielflughafens eine zusätzliche zehnstündige Busfahrt von München nach Hamburg auf sich nehmen muss.
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