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Auslands-TV: Internet muss genügen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Will ein ausländischer Mieter Radio- und Fernsehsender seines Heimatlandes empfangen, so berechtigt ihn dies dennoch nicht zur Anbringung einer Satellitenanlage, wenn neben den Empfangsmöglichkeiten über den vorhandenen Breitkabelanschluss zusätzliche Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache auch über das Internet empfangbar sind.

Der Mieter hat gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Zugang zum Internet nicht möglich bzw. unzumutbar ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne nach §§ 541, 421 BGB zu. Die Anbringung der Parabolantenne an der Außenfassade und die fortgesetzte Nutzung stellen einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, dessen Beseitigung die Klägerin nach erfolglos gebliebener Abmahnung verlangen kann.

Die auch im Rahmen des zivilrechtlichen Beseitigungsanspruches zu berücksichtigende Abwägung der wechselseitigen Interessen und grundrechtlich geschützten Belange geht zu Lasten der Beklagten. Dabei ist im Ansatz davon auszugehen, dass das aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG folgende Recht des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, gleichrangig neben dem Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 GG steht. Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters das Eigentumsrecht des Vermieters überwiegt, ist auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen.

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