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Ist ein gemieteter Pkw-Parkplatz in Berlin wohnwerterhöhend?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das wohnwerterhöhende Merkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ im Berliner Mietspiegel 2017 wird nicht dadurch erfüllt, dass der Vermieter dem Mieter gegen Zahlung einer monatlichen Miete einen Stellplatz zur Verfügung stellt.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Orientierungshilfe. Ein Parkplatz ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Abstellfläche für Fahrzeuge, die aus mehreren Stellplätzen besteht. Zum Parken berechtigt ist eine Vielzahl von Anwohnern, unabhängig davon, ob zusätzlich zum Wohnungsmietvertrag ein weiterer Vertrag betreffend einen einzelnen Stellplatz geschlossen worden ist. Das „Parkplatzangebot“ richtet sich aufgrund der mehrfachen Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge damit nicht an einen einzelnen Mieter. Für den Parkberechtigten hat dies - im Gegensatz zum gemieteten Stellplatz - zur Folge, dass er kein ausschließliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Parkplatzfläche hat und bei vollständiger Belegung des Parkplatzes sein Fahrzeug dort gar nicht abstellen kann.

Auch folgt dies aus einem Vergleich mit dem Mietspiegel 2015. Als wohnwerterhöhendes Merkmal der Merkmalgruppe 4 (Gebäude) war dort „zur Wohnung gehörige(r) Garage/Stellplatz (ohne zusätzliches Entgelt)“ aufgeführt. Dieses Merkmal befindet sich im Mietspiegel 2017 nicht mehr. Das nunmehr in der Merkmalgruppe Wohnumfeld vorhandene „Pkw-Parkplatzangebot“ befand sich im Mietspiegel 2015 nicht. Daraus ist zum einen zu ersehen, dass bei der Erstellung des Mietspiegels 2017 bewusst zwischen einem Stellplatz und dem allgemein der Mieterschaft zur Verfügung gestellten Parkplatzangebot im Wohnumfeld unterschieden wird. Wenn zum anderen selbst ein zur Wohnung gehörender unentgeltlich zur Verfügung gestellter Stellplatz - der hier aufgrund des separaten Vertragsschlusses ohnehin nicht gegeben ist - nicht mehr wohnwerterhöhend wirken soll, kann erst recht ein entgeltlich zur Verfügung gestellter Stellplatz nicht wohnwerterhöhend wirken.

Es wäre zudem unbillig, den Mieter durch die Zahlung einer Stellplatzmiete und eines Aufschlages im Rahmen der Spanneneinordnung doppelt zu belasten.


AG Berlin-Wedding, 21.03.2018 - Az: 6a C 8/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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