Für die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts muss zum Stichtag 31. Oktober 2022 ein seit fünf Jahren ununterbrochener Aufenthalt mit Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis vorgelegen haben. Bereits kurze zeitliche Lücken in dieser Status stehen dem Anspruch entgegen, selbst wenn der Betroffene sich durchgehend physisch im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Zentrales Tatbestandsmerkmal ist die durchgehende Kette eines aufenthaltsrechtlichen Status - Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis - über den gesamten Fünfjahreszeitraum. Der Wortlaut „ununterbrochen“ ist eindeutig und schließt grundsätzlich jede Unterbrechung dieser Statuskette aus. Fraglich ist bereits, ob angesichts dieser Eindeutigkeit überhaupt Raum für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3717, S. 44) besteht (vgl. VGH Bayern, 25.03.2024 - Az: 19 ZB 23.1280).
Selbst wenn man der Gesetzesbegründung folgend in teleologischer Auslegung kurzfristige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten als unschädlich ansehen wollte, gilt dies nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nur für Unterbrechungen des rein physischen Aufenthalts im Bundesgebiet. Unterbrechungen, die den tatsächlichen Inlandsaufenthalt unberührt lassen und sich lediglich auf die formale Grundlage des Aufenthalts (geduldet, gestattet, Aufenthaltserlaubnis) auswirken, sind hiervon nicht erfasst. Diese Wertung lässt sich auf die vergleichbare Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 25b AufenthG (BT-Drs. 18/4097, S. 43) stützen (vgl. BVerwG, 18.12.2019 - Az: 1 C 34.18). Der Gesetzgeber hat auf das Erfordernis einer durchgehenden Statuskette damit gerade nicht verzichtet (vgl. VGH Bayern, 25.03.2024 - Az: 19 ZB 23.1280).
Im vorliegenden Fall betraf dies den Zeitraum zwischen dem Ablauf eines Schengen-Visums und der späteren Ausstellung eines Ankunftsnachweises. In dieser Zeitspanne von rund zwei Monaten bestand weder ein erlaubter noch ein gestatteter Aufenthalt, sodass die erforderliche fünfjährige ununterbrochene Statuskette zum Stichtag nicht vorlag - auch unter Zugrundelegung der für den Betroffenen günstigsten Anknüpfung an die erstmalige Äußerung eines Asylgesuchs.
Voraussetzungen des Chancen-Aufenthaltsrechts
Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. soll einem geduldeten Ausländer abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a und 4, Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Hinzu treten ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie das Fehlen einer Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat oberhalb bestimmter Bagatellgrenzen.Zentrales Tatbestandsmerkmal ist die durchgehende Kette eines aufenthaltsrechtlichen Status - Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis - über den gesamten Fünfjahreszeitraum. Der Wortlaut „ununterbrochen“ ist eindeutig und schließt grundsätzlich jede Unterbrechung dieser Statuskette aus. Fraglich ist bereits, ob angesichts dieser Eindeutigkeit überhaupt Raum für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3717, S. 44) besteht (vgl. VGH Bayern, 25.03.2024 - Az: 19 ZB 23.1280).
Selbst wenn man der Gesetzesbegründung folgend in teleologischer Auslegung kurzfristige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten als unschädlich ansehen wollte, gilt dies nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nur für Unterbrechungen des rein physischen Aufenthalts im Bundesgebiet. Unterbrechungen, die den tatsächlichen Inlandsaufenthalt unberührt lassen und sich lediglich auf die formale Grundlage des Aufenthalts (geduldet, gestattet, Aufenthaltserlaubnis) auswirken, sind hiervon nicht erfasst. Diese Wertung lässt sich auf die vergleichbare Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 25b AufenthG (BT-Drs. 18/4097, S. 43) stützen (vgl. BVerwG, 18.12.2019 - Az: 1 C 34.18). Der Gesetzgeber hat auf das Erfordernis einer durchgehenden Statuskette damit gerade nicht verzichtet (vgl. VGH Bayern, 25.03.2024 - Az: 19 ZB 23.1280).
Abgrenzung zwischem physischen Aufenthalt und formalem Aufenthaltsstatus
Für die Beurteilung der Unterbrechung kommt es demnach nicht darauf an, ob sich der Betroffene tatsächlich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern darauf, ob durchgehend einer der drei in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. genannten Status - Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis - vorlag. Eine zeitliche Lücke zwischen dem Erlöschen eines erlaubten Aufenthalts (beispielsweise nach Ablauf eines Visums, § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AufenthG) und dem Beginn einer Gestattung nach Asylantragstellung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 63a Abs. 1 AufenthG) unterbricht die Statuskette folglich unabhängig davon, ob der Betroffene das Bundesgebiet in dieser Zeit tatsächlich verlassen hat.Im vorliegenden Fall betraf dies den Zeitraum zwischen dem Ablauf eines Schengen-Visums und der späteren Ausstellung eines Ankunftsnachweises. In dieser Zeitspanne von rund zwei Monaten bestand weder ein erlaubter noch ein gestatteter Aufenthalt, sodass die erforderliche fünfjährige ununterbrochene Statuskette zum Stichtag nicht vorlag - auch unter Zugrundelegung der für den Betroffenen günstigsten Anknüpfung an die erstmalige Äußerung eines Asylgesuchs.
Rechtsfolge bei fehlender qualifizierter Voraufenthaltszeit
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. - insbesondere die ununterbrochene fünfjährige Voraufenthaltszeit zum Stichtag 31.10.2022 - nicht vor, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift. Auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und das Fehlen einschlägiger Verurteilungen kommt es dann nicht mehr an. Offenbleiben kann in derartigen Fällen regelmäßig auch die weitergehende Frage, ob nach dem Auslaufen der Regelung zum 31.12.2025 überhaupt noch eine Erteilung auf Grundlage des § 104c AufenthG a.F. in Betracht kommt (offengelassen: vgl. VGH Bayern, 30.03.2026 - Az: 19 C 25.2255).
VG München, 02.07.2026 - Az: M 27 K 26.708
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