Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG scheitert am Ausschlussgrund des § 26 Abs. 2 AufenthG, wenn keine Duldungsgründe mehr vorliegen, etwa weil ein gültiger Reisepass besteht und tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse fehlen.
Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG ist nicht ausreichend, wenn es angesichts von Erkenntnissen des Verfassungsschutzes zu Kontakten mit einer salafistischen Gruppierung lediglich formaler Natur ist und die zugrunde liegenden Tatsachen nicht substantiiert bestritten werden.
Im zu entscheidenden Fall betraf dies die Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe einer salafistischen Gruppierung sowie die aktive Teilnahme an einer Veranstaltung dieser Gruppierung samt erkennbar gewordener engerer Bekanntschaft mit den veranstaltenden Personen. Diese Tatsachen wurden nicht substantiiert bestritten; der pauschale Hinweis auf eine bloße Höflichkeitsteilnahme genügte hierfür nicht.
Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG ist nicht ausreichend, wenn es angesichts von Erkenntnissen des Verfassungsschutzes zu Kontakten mit einer salafistischen Gruppierung lediglich formaler Natur ist und die zugrunde liegenden Tatsachen nicht substantiiert bestritten werden.
Ausschluss der Titelverlängerung nach § 26 Abs. 2 AufenthG
Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine Duldungsgründe mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein gültiger Reisepass besteht und damit weder faktische noch rechtliche Ausreisehindernisse gegeben sind. Die berufliche oder wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist für die Anwendung des Ausschlussgrundes grundsätzlich unerheblich. Diesem Ausschlusstatbestand liegt der Grundsatz des temporären Schutzes für die Dauer des tatsächlichen Schutzbedarfs zugrunde; das Innehaben eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG begründet keinen aufenthaltsrechtlichen Besitzstand, der eine erneute Prüfung von Abschiebungshindernissen bei der Verlängerung ausschließen würde.Welche Bedeutung hat die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 und § 84 AufenthG?
Die Fiktionswirkung eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlischt mit der Entscheidung über den Verlängerungsantrag. Aus dieser Erlaubnisfiktion kann nicht gefolgert werden, dass sie der Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 26 Abs. 2 AufenthG entgegensteht, da dies zirkelschlüssig wäre. Auch die Fortgeltungsfiktion nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die den Aufenthalt für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich zum Zweck der Ermöglichung einer gestatteten Erwerbstätigkeit fingiert, steht der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen (vgl. BVerwG, 30.03.2010 - Az: 1 C 6.09; VGH Bayern, 12.02.2024 - Az: 19 ZB 23.1976).Anforderungen an das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG verlangt ein positives Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und fordert damit ein höheres Maß an aktiver Zustimmung als etwa im Rahmen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG für Kinder und Jugendliche, bei denen das Fehlen konkreter Anhaltspunkte gegen ein Bekenntnis ausreicht. Ein rein formales Bekenntnis genügt jedenfalls dann nicht, wenn Erkenntnisse des Verfassungsschutzes oder strafrechtlich relevante Verhaltensweisen hinsichtlich der Mitgliedschaft oder Unterstützung terroristischer oder verfassungsfeindlicher Organisationen vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 02.08.2024 - Az: 12 S 1610/23).Welchen Beweiswert haben Erkenntnismitteilungen des Verfassungsschutzes?
Erkenntnismittel der Verfassungsschutzbehörden sind grundsätzlich geeignet, dem Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Behördenzeugnisse, die auf Angaben anonym bleibender Mitarbeiter beruhen, gelten als sekundäre Beweismittel, da sie keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Primärquellen erlauben; sie können deshalb die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne einer Abrundung des Gesamtbilds unterstützen, sollen jedoch für sich genommen nicht ausschlaggebend sein. Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung bedarf es nur, wenn die den Behördenzeugnissen zu entnehmenden Tatsachen substantiiert bestritten werden. Je detaillierter und konkreter die Erkenntnismitteilungen sind, desto höher ist ihr Beweiswert und desto anspruchsvoller sind die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten, das nachvollziehbare Darlegungen dazu voraussetzt, warum sich die mitgeteilten Angaben tatsächlich nicht zugetragen haben (vgl. OVG Bremen, 18.09.2024 - Az: 2 LB 316/22).Im zu entscheidenden Fall betraf dies die Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe einer salafistischen Gruppierung sowie die aktive Teilnahme an einer Veranstaltung dieser Gruppierung samt erkennbar gewordener engerer Bekanntschaft mit den veranstaltenden Personen. Diese Tatsachen wurden nicht substantiiert bestritten; der pauschale Hinweis auf eine bloße Höflichkeitsteilnahme genügte hierfür nicht.
VGH Bayern, 13.08.2026 - Az: 19 CS 26.981, 19 C 26.983
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


