Nach § 42 Satz 1 AsylG ist die Ausländerbehörde an den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden. Die Zuständigkeit für die Feststellung und Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG und § 73b Abs. 1 AsylG beim Bundesamt. Hat das Bundesamt in einem Asylverfahren ein Abschiebungsverbot festgestellt, bleibt die Ausländerbehörde an diese Feststellung gebunden - bis zu einem wirksamen Widerruf durch das Bundesamt selbst.
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Aufgrund der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG kommt es bei der Prüfung lediglich darauf an, ob noch ein wirksamer Verwaltungsakt des Bundesamtes vorliegt, der das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt. Die Ausländerbehörde hat keine eigene gesetzliche Zuständigkeit, das Abschiebungsverbot selbst zu überprüfen.
Eine Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 AufenthG ist nur erforderlich, wenn das Bundesamt mangels vorheriger Durchführung eines Asylverfahrens nie über die Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbots entschieden hat (vgl. BVerwG, 26.02.2019 - Az: 1 C 30/17). Hat ein Ausländer jedoch ein
Asylverfahren durchlaufen und hat das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt, liegt kein Fall des § 72 Abs. 2 AufenthG vor.
§ 26 Abs. 2 AufenthG steht § 42 Satz 1 AsylG nicht entgegen und begründet keine eigenständige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde. Ministerielle Weisungen und Verwaltungsvorschriften können die gesetzlichen Vorschriften nicht außer Kraft setzen. Das Bundesamt gibt keine „einschätzende Stellungnahme“ ab, sondern entscheidet selbstständig über einen Widerruf durch eigenen Verwaltungsakt. Das Warten auf eine Rückmeldung des Bundesamtes stellt daher keinen hinreichenden Grund dar, die Verlängerung zu verzögern.