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Schulwegkostenfreiheit nur für nächstgelegene Schule
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Inhaber des Anspruchs auf Übernahme von Schulwegkosten ist zwar zunächst der Schüler selbst; darüber hinaus ist aber auch - aus eigenem Recht - ein Anspruch der Eltern des Schülers auf Übernahme der Schulwegkosten anzuerkennen.
Es ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu beanstanden, dass § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 Hs. 2 BaySchBefV auch bei Existenz eines verbundweit gültigen Jahrestickets zum Pauschalpreis die Tarife für Monatskarten für maßgeblich hält.
Die Erstattung fiktiver Beförderungskosten sieht das Schulwegbeförderungsrecht nicht vor.
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