Ausschlaggebende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge ist die tatsächliche Ausübung des
Sorgerechts, wobei der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen und die elterliche Verantwortung aktiv wahrnehmen muss. Der Anteil des Ausländers darf insgesamt nicht so gestaltet sein, dass dafür ein ständiger Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig ist, sondern je nach Alter des Kindes außer
Unterhaltszahlungen gelegentliche Besuche oder schriftliche oder fernmündliche Kontakte genügen.
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den
Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem
Wohl angewiesen ist.
Wird vor dem Ersuchen um gerichtlichen Rechtsschutz die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bei der Behörde beantragt, fehlt es dafür - jedenfalls im Hinblick auf § 38a AufenthG auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben - an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Ist der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots beabsichtigt hat sich die Anhörung im Verwaltungsverfahren auch auf dieses zu beziehen.