Hat ein
Makler schuldhaft eine zu hohe
Wohnungsfläche im Exposé angeben (hier: ca. 191 m² statt ca. 175 m²), so kann der Mieter die für die Vermittlung gezahlte
Provision zurückfordern.
Er kann jedoch keinen Schadensersatz für eine entgangene
Mietminderung fordern, die sich aus der verringerten Wohnungsgröße errechnet, wenn eine entsprechende Mietminderung vertraglich ausgeschlossen wurde. Das vorliegend vom Haus und Grundbesitzerverein herausgegebene und unverändert verwendete Formular ist Grundlage einer Vielzahl von
Mietverträgen und enthält übliche Regelungen.
Eine Pflicht zur rechtlichen Aufklärung über die Tragweite der Klausel im Mietvertrag betreffend die Wohnfläche würde voraussetzen, dass der Makler vertraglich auch die Pflicht zur Überprüfung des Mietvertrags auf etwaige nachteilige Gestaltungen übernommen hat. Die rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen dem Makler und seinem Auftraggeber erschöpft sich jedoch im Allgemeinen im Abschluss eines
Maklervertrags.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug im Wesentlichen um Schadensersatzansprüche gerichtet auf die Erstattung von Miete, die der Kläger nach seiner Auffassung aufgrund einer kleineren Fläche als im Mietvertrag angegeben an seinen Vermieter überzahlt hat. Zugrunde liegt die Anmietung einer Wohnung in einer Eigentumswohnanlage in F durch den Kläger. Der Mietvertrag war unter Vermittlung der Beklagten zustande gekommen, die hierfür von dem Kläger eine Provision erhielt.
Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die begehrte Rückzahlung der Maklerprovision stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
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