Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!1. Zulässigkeit der Berufungen
Die Berufungen der Beklagten und der Klägerin sind jeweils zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Die als „Anschlussberufung“ bezeichnete Berufung der Klägerin stellt nach ihren Formalien eine eigenständige Berufung dar. Als solche ist sie auch auszulegen, um zu verhindern, dass fälschlicherweise ihre Wirkungslosigkeit festgestellt wird, falls die Beklagten ihre Berufung zurücknehmen sollten. Im Übrigen hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2020 klargestellt, dass er eine eigenständige Berufung erhoben habe.
2. Begründetheit der Berufungen
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil war dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Schadensersatzanspruch anlässlich des
Verkehrsunfalles vom 12. März 2018 gegen 18.15 Uhr auf der BAB … im Bereich A., Einmündungsstelle zur BAB … zu. Die Zeugin G. hat die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug in einem so erheblichen Maße allein verschuldet (§§ 7 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 StVO), dass es geboten ist, die (erhöhte) Betriebsgefahr für das Beklagtenfahrzeug vollständig zurücktreten zu lassen. Deshalb ist die Berufung der Klägerin, mit der sie eine Abänderung der von der Einzelrichterin gebildeten Haftungsquote zu ihren Gunsten begehrt, unbegründet und war zurückzuweisen. Dem Senat erscheint eine Haftungsquote von 100 zu 0 zulasten der Klägerin angemessen.
a) Verschulden der Zeugin G.
Die Verstöße der Zeugin G. gegen
§ 7 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 StVO sind im Berufungsverfahren nicht streitig und von der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden zutreffend erkannt worden.
aa) Die Zeugin G. durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrstreifenwechsel rechnete und ihr diesen im Sinne eines durchgeführten
Reißverschlussverfahrens ermöglichen würde. Hierzu hat sie sich zu früh auf den weiterführenden Fahrstreifen eingeordnet und damit gegen die Grundsätze verstoßen, die § 7 Abs. 4 StVO für das sog. Reißverschlussverfahren aufstellt. Das Einfädeln auf dem weiterführenden Fahrstreifen erfolgt nach § 7 Abs. 4 StVO erst unmittelbar am Beginn der Verengung. Nach den Erklärungen des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2018, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, waren es aber noch gut 600 m bis zur Auffahrt auf die A … als die Zeugin den Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, sodass das Ende des Fahrstreifens noch nicht erreicht gewesen ist. Auch aus den Angaben der Zeugin G. und ihrer Skizze, die der Sachverständige Dipl.-Ing. M. in seiner Anlage zum schriftlichen Gutachten vom 21. Juni 2019 umgesetzt hat, gab es kein Fahrstreifenende für die Zeugin G., die sie zur Durchführung eines Reißverschlussverfahrens berechtigte.
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