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Reißverschlussverfahren

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Reißverschlussverfahren ist gesetzlich im § 7 Abs. 4 StVO geregelt:

"(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren)."

Wird beispielsweise aufgrund einer Baustelle die Fahrbahn von zwei auf eine Spur verengt, so wird das Reißverschlußverfahren angewendet. Hierbei müssen die Fahrer auf der fortgeführten Spur den Fahrern, deren Spur endet, ermöglichen, die Spur zu wechseln. Konkret: das Fahrzeug auf der endenden Spur kann sich unmittelbar vor der Verengung vor das Fahrzeug auf der fortgeführten Spur setzen.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 26.04.2026)
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Das Reißverschlussverfahren kommt gemäß § 7 Abs. 4 StVO zur Anwendung, wenn auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen das durchgehende Befahren einer Spur nicht mehr möglich ist oder diese endet, beispielsweise aufgrund einer Baustelle.
Das Einfädeln muss unmittelbar vor Beginn der Verengung stattfinden. Ein zu frühes Einordnen weit vor der Engstelle widerspricht der StVO, da der vorhandene Stauraum vor der Verengung effizient genutzt werden soll.
Nein. Wer anderen Verkehrsteilnehmern das Einfädeln beim Reißverschlussverfahren verwehrt, handelt verkehrswidrig. Auf der durchgehenden Spur ist der notwendige Abstand zu gewähren, damit das Einordnen möglich ist.
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn durch das Verhalten gleichzeitig gegen § 1 StVO verstoßen wird, also andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, geschädigt oder unnötig behindert werden.
Martin BeckerTheresia DonathHont Péter Hetényi

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