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Reißverschlussverfahren

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Reißverschlussverfahren ist gesetzlich im § 7 Abs. 4 StVO geregelt:

"(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren)."

Wird beispielsweise aufgrund einer Baustelle die Fahrbahn von zwei auf eine Spur verengt, so wird das Reißverschlußverfahren angewendet. Hierbei müssen die Fahrer auf der fortgeführten Spur den Fahrern, deren Spur endet, ermöglichen, die Spur zu wechseln. Konkret: das Fahrzeug auf der endenden Spur kann sich unmittelbar vor der Verengung vor das Fahrzeug auf der fortgeführten Spur setzen.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 09.11.2025)
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