Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters nach Beendigung der Tätigkeit umfasst neben der verständlichen und nachvollziehbaren Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben auch eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Kontostände. Hierzu sind entsprechende Belege beizufügen.
Diese Rechnungslegung dient der Kontrolle der bisherigen Geschäftsführungstätigkeit des ausscheidenden Verwalters und soll den neuen Verwalter in die Lage versetzen, auch während eines Wirtschaftsjahres die Verwaltung nahtlos fortzusetzen.
Vorhandenes Guthaben ist zu übergeben.
Zwar ist der gegen den ausscheidenden Verwalter gerichtete Anspruch auf Rechnungslegung und Erstellung einer Forderungsübersicht grundsätzlich im Verfahren nach
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG durchzusetzen. Dies schließt aber nicht aus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist (§ 281 Abs. 1 BGB) statt der Leistung Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen kann. In diesem Zusammenhang ist es völlig ohne Belang, zu welchem Zeitpunkt die neue Verwalterin die erforderlichen Unterlagen erstellt hat.