Die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabrechnung zählt zu den Pflichten des Verwalters.
Die dem Verwalter im Rahmen von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegende erforderliche Sorgfalt bemisst sich nach der Sorgfalt eines durchschnittlichen und gewissenhaften Verwalters, er hat dabei dieselbe Sorgfalt walten zu lassen, die die Eigentümer in ihren eigenen Angelegenheiten aufwenden würden. Einem gewerblichen Verwalter müssen seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten bekannt sein.
Dem gewerblich tätigen Verwalter obliegt die Verpflichtung, sich zeitnah über höchstrichterliche Entscheidungen zu informieren.
Vorliegend hatte der Verwalter die Abrechnung über die
Heiz- und Warmwasserkosten unter Verstoß gegen die Richtlinien der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2012 - Az:
V ZR 251/10 - erstellt. Hierbei handelt es sich um Abrechnungsgrundsätze, soweit zwischen der Gesamtabrechnung, in die als Ausgaben die tatsächlich geleisteten Zahlungen aufzunehmen sind, und den Einzelabrechnungen, für die nur die tatsächlich verbrauchten Brennstoffe und deren Kosten zu Grunde zu legen sind, zu differenzieren ist. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Frage, die für alle Abrechnungen maßgeblich ist, sodass insoweit die Kenntnis der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzt werden muss.
Daher ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verwalters auszugehen, sodass er zum Schadensersatz verpflichtet ist.