Die Mieterin ist berechtigt, die auf sie entfallenden Anteile der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 12 Abs.1 HeizKostV zu kürzen, wenn die Vermieterin entgegen § 9 Abs. 2, Satz 1 HeizkostV keine Wärmezähler zur Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge installiert hat.
Das Kürzungsrecht des § 12 HeizkostV greift bei Betrieb einer verbundenen Anlage ein, wenn keine Ausnahme gemäß § 11 HeizkostV vorliegt, da eine wirtschaftliche Unmöglichkeit einer nachträglichen Montage von Mengenzählern nicht ersichtlich ist. Die Folge dieser mangelnden Umsetzung ist explizit in § 12 HeizkostV geregelt.
Die potentiellen Einsparmöglichkeiten bei Anbringung von Mengenzählern können mit 15 % der gesamten Verbrauchskosten für Warmwasser gemäß § 12 Abs. 1 HeizkostV angenommen und diese gemäß § 11 Abs. 1, Nr. 1b) HeizkostV auf 10 Jahre hochgerechnet werden.
Der Gesetzgeber hat mit dem Ansatz von 15 % eine Pauschalisierung anhand der vermuteten Einsparungen durch die verbrauchsabhängige Kostenverteilung festgelegt. Ein Grund, der eine Abweichung von dieser prozentualen Grundlage rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Insoweit hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass die Beklagte eine verbundene Anlage betreibt, was sie aber im Rahmen der von ihr gestellten Nebenkostenabrechnungen 2014/2015 nicht entsprechend der Heizkostenverordnung umgesetzt hat. Die Folge dieser mangelnden Umsetzung ist explizit in § 12 HeizkostV geregelt, den das Amtsgericht beanstandungslos angewandt hat.Das Kürzungsrecht des § 12 HeizkostV greift bei Betrieb einer verbundenen Anlage ein, wenn keine Ausnahme gemäß § 11 HeizkostV vorliegt, da eine wirtschaftliche Unmöglichkeit einer nachträglichen Montage von Mengenzählern nicht ersichtlich ist. Die Folge dieser mangelnden Umsetzung ist explizit in § 12 HeizkostV geregelt.
Die potentiellen Einsparmöglichkeiten bei Anbringung von Mengenzählern können mit 15 % der gesamten Verbrauchskosten für Warmwasser gemäß § 12 Abs. 1 HeizkostV angenommen und diese gemäß § 11 Abs. 1, Nr. 1b) HeizkostV auf 10 Jahre hochgerechnet werden.
Der Gesetzgeber hat mit dem Ansatz von 15 % eine Pauschalisierung anhand der vermuteten Einsparungen durch die verbrauchsabhängige Kostenverteilung festgelegt. Ein Grund, der eine Abweichung von dieser prozentualen Grundlage rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.
LG Potsdam, 14.09.2017 - Az: 4 S 33/17
ECLI:DE:LGPOTSD:2017:0914.4S33.17B1.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


