Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDie Mieterin ist berechtigt, die auf sie entfallenden Anteile der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß
§ 12 Abs.1 HeizKostV zu kürzen, wenn die Vermieterin entgegen
§ 9 Abs. 2, Satz 1 HeizkostV keine Wärmezähler zur Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge installiert hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Insoweit hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass die Beklagte eine verbundene Anlage betreibt, was sie aber im Rahmen der von ihr gestellten Nebenkostenabrechnungen 2014/2015 nicht entsprechend der Heizkostenverordnung umgesetzt hat. Die Folge dieser mangelnden Umsetzung ist explizit in § 12 HeizkostV geregelt, den das Amtsgericht beanstandungslos angewandt hat.
Das Kürzungsrecht des § 12 HeizkostV greift bei Betrieb einer verbundenen Anlage ein, wenn keine Ausnahme gemäß
§ 11 HeizkostV vorliegt, da eine wirtschaftliche Unmöglichkeit einer nachträglichen Montage von Mengenzählern nicht ersichtlich ist. Die Folge dieser mangelnden Umsetzung ist explizit in § 12 HeizkostV geregelt.
Die potentiellen Einsparmöglichkeiten bei Anbringung von Mengenzählern können mit 15 % der gesamten Verbrauchskosten für Warmwasser gemäß § 12 Abs. 1 HeizkostV angenommen und diese gemäß § 11 Abs. 1, Nr. 1b) HeizkostV auf 10 Jahre hochgerechnet werden.
Der Gesetzgeber hat mit dem Ansatz von 15 % eine Pauschalisierung anhand der vermuteten Einsparungen durch die verbrauchsabhängige Kostenverteilung festgelegt. Ein Grund, der eine Abweichung von dieser prozentualen Grundlage rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.