Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Programmiert ein Kraftfahrer sein Navigationsgerät erst nachdem er sich bereits auf der Autobahn befindet, so ist dies grob fahrlässig.
Kommt es in der Folge zu einem
Auffahrunfall, während das Navigationsgerät programmiert wird, so kommt die
Kaskoversicherung für den Wagen am eigenen Fahrzeug nicht auf.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte verursachte mit einem angemieteten Fahrzeug einen Auffahrunfall auf ein vor ihm auf der Autobahn fahrendes Fahrzeug.
Der Beklagte scherte nach einem
Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein und vergewisserte sich auf seinem Navigationsgerät, ob er eine Raststätte, an der er zum Austreten ausfahren wollte, schon passiert habe und machte entsprechende Eingaben im Gerät. Als er feststellte, dass sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug verringerte, leitete er einen Bremsvorgang ein, konnte einen Zusammenprall mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug aber nicht verhindern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte handelte unter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften dergestalt, dass er unter Missachtung der §§
3,
4 StVO auf seinen Vordermann aufgefahren ist. Der Beklagte hat nicht den Abstand eingehalten, der erforderlich gewesen wäre, um auch bei einer plötzlichen Bremsung des Vordermannes hinter diesem zum Stillstand zu kommen. Vielmehr ist er für die konkrete Verkehrssituation zu schnell gefahren und auf den Vorausfahrenden aufgefahren.
Für eine Bremsung oder ein Verzögerungsmanöver des Vordermannes ohne zwingenden Grund, welches den Beklagten zumindest teilweise entlasten könnte, trägt der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vor.
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