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Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden gilt nicht für Straßenbahnen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Auch bei dem Auffahren einer Straßenbahn auf ein fahrendes oder stehendes Kraftfahrzeug können dann, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung Rückschlüsse auf den Ursachenzusammenhang sowie auf das Verschulden des Straßenbahnführers gezogen werden. Ebenso wie bei dem Auffahren eines Kraftfahrzeuges auf ein anderes Kraftfahrzeug ist derjenige, der sich auf den Anscheinsbeweis beruft, verpflichtet, die Tatsachen, aus denen sich der typische Geschehensablauf ergibt, in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen.

Allerdings unterscheidet sich der typische Geschehensablauf beim Auffahrunfall einer Straßenbahn von demjenigen, aus dem beim Auffahren eines Kraftfahrzeuges der Anscheinsbeweis hergeleitet wird. So lässt sich z. B. nach dem Auffahren eines Pkws auf die Fahrspur, die auch die Straßenbahn nutzt, der von dem Straßenbahnführer einzuhaltende Sicherheitsabstand gemäß § 4 Abs. 1 StVO erst nach viel längerer Zeit des Hinterherfahrens aufbauen, als dies einem Pkw-Fahrer möglich ist. Wegen der Schienengebundenheit und geringen Bremsverzögerung der Straßenbahn sind daher Rückschlüsse auf ein Verschulden des Straßenbahnführers nur dann möglich, wenn er genügend lange Zeit hatte, sich auf ein für ihn erkennbares Hindernis einzustellen.

Bei der Bestimmung des genügenden Zeitraums ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen, dass der Straßenbahn aufgrund der Vorschriften des § 2 Abs. 3 StVO im Straßenverkehr Vorrang zukommt und eine Reaktion des Straßenbahnfahrers erst in dem Augenblick verlangt wird, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereiches unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert.

Aus den genannten Gründen reicht für einen Anscheinsbeweis nicht das bloße Auffahren der Straßenbahn auf einen auf dem Gleiskörper haltenden Pkw aus. Es muss zusätzlich feststehen, dass der Abstand zwischen Straßenbahn und Pkw zum Zeitpunkt der gebotenen Reaktionseinleitung so groß war, dass unter normalen Umständen eine räumliche Vermeidung des Unfalls durch Abbremsen der Straßenbahn möglich war.


OLG Düsseldorf, 05.12.2017 - Az: I-1 U 33/17

ECLI:DE:OLGD:2017:1205.I1U33.17.00

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