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Schadensersatzansprüche nach Unfall in einem Linienbus

Reiserecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Betriebsgefahr eines Busses tritt hinter das überwiegende Mitverschulden eines Fahrgastes zurück, wenn sich dieser nach dem Einsteigen in den Bus bei der Sitzplatzsuche nicht hinreichend festhält und zu Fall kommt, weil der Busfahrer verkehrsbedingt nach dem Anfahren an einer Ampel abrupt abbremsen muss, um einen Auffahrunfall auf ein plötzlich vor ihm einscherendes Kfz abzuwenden.

Dem Fahrgast kommt die Darlegungs- und Beweislast für einen Fahrfehler des Busfahrers zu. Alleine aus dem Umstand, dass der Fahrgast zu Fall gekommen ist, ergibt sich kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine sorgfaltswidrige Fahrweise des Busfahrers vorliegt. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Fahrgast um einen älteren Menschen handelt, begründet keine Beobachtungspflicht.

Vorliegend ging das Gericht davon aus, dass der Fahrgast seiner Pflicht, sich einen ausreichenden Halt zu verschaffen und sich zügig hinzusetzen, nicht gerecht geworden ist und führte aus:

Eine Haftung der Beklagten kommt weder unter Verschuldensgesichtspunkten noch in Form einer Gefährdungshaftung in Betracht.

1. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) lässt sich nicht feststellen.

Weder kann von einem zu schnellen Anfahren noch von einem zu heftigen, nicht verkehrsbedingten Abbremsvorgang durch die Beklagte zu 2) ausgegangen werden, der sich unfallursächlich auf den Sturz der Klägerin ausgewirkt hat.

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LG Düsseldorf, 19.12.2011 - Az: 14e O 208/10

ECLI:DE:LGD:2011:1219.14E.O208.10.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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