Im vorliegenden Fall war es unstreitig ohne Weiteres erkennbar, dass im Fußgängerbereich Straßenbahnschienen queren, sodass von einem dort passierenden Fußgänger erwartet werden kann, dass er sich auf Unebenheiten und etwaige „Stolperfallen“ durch besondere Obacht beim Passieren einstellt.
Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Schienen vorliegend zudem in Kopfsteinpflaster verlegt waren.
Bereits das Kopfsteinpflaster selbst stellt insoweit keine ebene Fläche dar, sodass der Fußgänger bereits deshalb gehalten ist, sich aufgrund der Pflasterung auf Unebenheiten einzustellen.
Eine Verletzung der dem Beklagten grundsätzlich obliegenden Verpflichtung vor von ihr ausgehenden Gefahrenquellen zu schützen, ist in einem solchen Fall nicht gegeben.
Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Schienen vorliegend zudem in Kopfsteinpflaster verlegt waren.
Bereits das Kopfsteinpflaster selbst stellt insoweit keine ebene Fläche dar, sodass der Fußgänger bereits deshalb gehalten ist, sich aufgrund der Pflasterung auf Unebenheiten einzustellen.
Eine Verletzung der dem Beklagten grundsätzlich obliegenden Verpflichtung vor von ihr ausgehenden Gefahrenquellen zu schützen, ist in einem solchen Fall nicht gegeben.
AG Magdeburg, 26.06.2012 - Az: 163 C 52/12
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