Straßen müssen sich grundsätzlich nicht in einem einwandfreien Zustand befinden und von ihnen kann mit Blick auf etwaige Unebenheiten eine Restgefahr ausgehen. Der Umfang der Sorge für die Verkehrssicherheit wird maßgeblich von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seiner Bedeutung bestimmt.
Ein Verkehrssicherungspflichtiger hat in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich den vorgefundenen Straßenverhältnissen anpassen.
Dabei ist in Bezug auf die Frage, in welchem Umfang Fußgänger Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen hinnehmen müssen, keine schematische Betrachtung unter Anwendung starrer Grenzen angezeigt, sondern es ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen, ob ein verkehrsunsicherer Zustand vorliegt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger behauptet, er sei aus der Innenstadt kommend in Richtung Holstentor gegangen. Im Bereich vor dem ehemaligen Karstadt Sport Gebäude sei er an einer mittig auf dem Gehweg herausstehenden Kante einer Gehwegplatte mit dem linken Fuß hängen geblieben und gestürzt.
Die Gehwegplatte, an der der Kläger hängen geblieben sei, habe einen Niveauunterschied zwischen 1,00 und 2,5 cm zu den umliegenden Gehwegplatten aufgewiesen. Diese Schwelle habe der Kläger nicht wahrnehmen und erwarten können. Der Kläger meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Insbesondere seien an den Bereich um den Unfallort hohe Anforderungen bezüglich der Verkehrssicherungspflicht zu stellen, weil dieser Bereich als Haupteinfallstor zum Innenstadtbereich der Stadt Lübeck stark frequentiert sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der von dem Kläger behauptete Unfall ist nicht auf eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung gegen § 10 Abs. 1, 2 StrWG-SH zurückzuführen.
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