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Unfall zwischen einbiegenden und überholenden Fahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

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Nach der Rechtsprechung ist eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers anzunehmen, wenn es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt. Für die Einbiegende gilt nichts anderes. Ein Vertoß gegen diese Pflichten ist nach den Grundsätzen zum Beweis des ersten Anscheins anzunehmen.

Auf der anderen Seite untersagt § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen bei unklarer Verkehrslage. Eine unklare Verkehrslage in diesem Sinne liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Das wird aber in der weit überwiegenden Rechtsprechung nicht schon dann angenommen, wenn der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit in einer Weise verlangsamt, die in Verbindung mit der Verkehrssituation und der Örtlichkeit geeignet ist, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er nicht verlässlich beurteilen kann, was der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs sogleich tun werde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 1. September 2017 in der Mahlower Straße in Blankenfelde-Mahlow ereignete. Unfallbeteiligt war neben dem von der Zeugin S (ehemals T ) geführten Fahrzeug des Klägers das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Fahrzeug des Beklagten zu 1, das von ihm geführt wurde.

Der Kläger ließ den Unfallschaden an seinem Fahrzeug zu Kosten von 802,89 € begutachten. Nach dem Gutachten war mit Reparaturkosten von 6.053,09 € zu rechnen bei anzunehmenden fünf Reparaturtagen und einer verbleibenden Wertminderung von 400 €. Das Fahrzeug gehöre zur Nutzungsgruppe F mit einer Tagespauschale von 50 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug zu Bruttokosten von 5.384,52 € reparieren. Er macht Nutzungsausfall für fünf Tage zu je 50 € und zudem eine Unfallpauschale von 20 € geltend, lässt sich aber insgesamt einen Mitverschuldensanteil von 25 % anrechnen.

Der Kläger machte seinen Schaden mit Anwaltsschreiben vom 12. September 2017 gegenüber der Beklagten zu 2 unter Fristsetzung bis zum 29. September 2017 geltend, die den Anspruch mit am 27. Dezember 2017 eingegangenen Schreiben vom 21. Dezember 2017 insgesamt zurückwies.

Der Kläger hat am 30. Januar 2018 Klage erhoben, den Beklagten zugestellt am 23. bzw. 24. Februar 2018. Er behauptet eine Reparaturdauer von 20 Tagen, und trägt zum Unfallhergang vor: Die Zeugin sei die Mahlower Straße in Richtung ihrer Grundstückseinfahrt gefahren. Etwa zehn bis 20 m zuvor habe rechts ein Kleintransporter gestanden. Sie habe geblinkt, um das Überholmanöver und das anschließende Abbiegen in die linksseitig gelegene Grundstückseinfahrt anzuzeigen. Noch im Überholen habe sie die Geschwindigkeit auf ca. 20 km/h reduziert und unmittelbar darauf mit dem Abbiegemanöver begonnen. In diesem Moment habe der Beklagte zu 1 beschleunigt und sei ihr in die linke Seite gefahren. Der Zeuge S , sein Sohn, habe währenddessen auf dem Beifahrersitz seines Autos gesessen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte, da er bei unklarer Verkehrslage überholt habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.143,06 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. September 2017 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 487,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten zum Unfallhergang: Der Beklagte zu 1 sei hinter der Zeugin gefahren. Sie sei wegen des Kleintransporters nach links gezogen, ohne zu blinken. Dann sei die - wieder ohne zu blinken - nach rechts gefahren und habe dort gebremst. Er, der Beklagte zu 1, sei schlicht links geblieben um am klägerischen Auto vorbeigefahren, als dieses plötzlich nach links ausgeschert sei. Sie sind der Ansicht, gegen die Zeugin als Linksabbiegerin spreche der Beweis des ersten Anscheins. Für ihn sei die Verkehrssituation nicht unklar gewesen.

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