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Kfz-Haftpflichtversicherung: Haftung für persönliche mitgeführte Gegenstände eines Lkw-Fahrers nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Werden bei einem Verkehrsunfall die auf einem Lkw befindlichen persönlichen Sachen eines Fahrers beschädigt, so ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers gem. § 7 Abs. 1 StVG zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Haftungsausschluss gem. Ziff. A.1.5.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung AKB bezieht sich nur auf solche Sachen, die durch den verunfallten Lkw befördert worden sind, wobei unter Befördern ein zweckgerichtetes Handeln im Hinblick auf eine Ortsveränderung der Sache zu verstehen ist.

Das ist bei den persönlichen Sachen eines Lkw-Fahrers (Kissen, Ersatzbrille, Kleidung, Fernsehgerät, Navigationsgerät, Handtücher), die dieser auf längeren Touren üblicherweise mit sich führt, aber gerade nicht der Fall.


LG Dessau-Roßlau, 07.08.2014 - Az: 5 S 201/13

ECLI:DE:LGDESSA:2014:0807.5S201.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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