Werden bei einem Verkehrsunfall die auf einem Lkw befindlichen persönlichen Sachen eines Fahrers beschädigt, so ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers gem. § 7 Abs. 1 StVG zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Haftungsausschluss gem. Ziff. A.1.5.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung AKB bezieht sich nur auf solche Sachen, die durch den verunfallten Lkw befördert worden sind, wobei unter Befördern ein zweckgerichtetes Handeln im Hinblick auf eine Ortsveränderung der Sache zu verstehen ist.
Das ist bei den persönlichen Sachen eines Lkw-Fahrers (Kissen, Ersatzbrille, Kleidung, Fernsehgerät, Navigationsgerät, Handtücher), die dieser auf längeren Touren üblicherweise mit sich führt, aber gerade nicht der Fall.
Der Haftungsausschluss gem. Ziff. A.1.5.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung AKB bezieht sich nur auf solche Sachen, die durch den verunfallten Lkw befördert worden sind, wobei unter Befördern ein zweckgerichtetes Handeln im Hinblick auf eine Ortsveränderung der Sache zu verstehen ist.
Das ist bei den persönlichen Sachen eines Lkw-Fahrers (Kissen, Ersatzbrille, Kleidung, Fernsehgerät, Navigationsgerät, Handtücher), die dieser auf längeren Touren üblicherweise mit sich führt, aber gerade nicht der Fall.
LG Dessau-Roßlau, 07.08.2014 - Az: 5 S 201/13
ECLI:DE:LGDESSA:2014:0807.5S201.13.0A
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