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Schadensersatz nach berührungslosem Unfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn nicht der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

„Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ erfolgt die Schädigung dann, wenn es einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und der Primärverletzung gibt. Dieser ist durch eine am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierte wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Schädigung nicht mehr Folge der spezifischen Auswirkung derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.

Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr ist entscheidend, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Der Betrieb des Kraftfahrzeuges muss mithin äquivalent kausal für den Schadenseintritt sein, das heißt zur Schadensentstehung beigetragen haben.

Die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle reicht daher zur Haftungsbegründung nicht aus. Allerdings kommt eine Haftung auch dann in Betracht, wenn der Unfall nur mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Es muss daher nicht zu einer Berührung mit dem am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeug gekommen sein.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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JG