Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass Beschlüsse in ein gesondertes Protokollbuch einzutragen sind oder in anderer vorgeschriebener Art und Weise zu protokollieren ist, so ist ein Beschluss, der nicht entsprechend protokolliert wurde, bei fehlender Niederschrift anfechtbar, i.d.R. aber nicht nichtig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den Beschluss zu TOP 4 zu Recht für ungültig erklärt, da er nicht nur anfechtbar, sondern nichtig sei. Mangels Eintragung in das Beschlussbuch sei er nicht wirksam geworden. Die Regelung des § 19 Abs. 4 der Teilungserklärung habe konstitutive Wirkung mit der Folge, dass ein nicht eingetragener Beschluss von Anfang an unwirksam, d. h. nichtig sei. Bei § 19 Abs. 4 der Teilungserklärung handele es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift, z. B. zu Beweiszwecken. Einem solchen Zweck sei bereits durch die Protokollierung der Eigentümerversammlung genüge getan.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
Ob die Bestimmung des § 19 Abs. 4 der Teilungserklärung dahin auszulegen ist, dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung nichtig ist, wenn er nicht in das Beschlussbuch eingetragen worden ist, erscheint allerdings fraglich.
Die Bestimmungen der Teilungserklärung sind nach den für Grundbucheintragungen maßgeblichen Grundsätzen, d. h. am Wortlaut, an ihrem Sinn und an den systematischen Zusammenhang ausgerichtet, auszulegen. Aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung dafür, dass die Eintragung in das Beschlussbuch eine Voraussetzung für die Wirksamkeit bzw. Existenz eines gefassten Beschlusses sein soll, denn - anders als in den vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, 03.07.1997 - Az: V ZB 2/97) und OLG Hamm (OLG Hamm, 27.11.2001 - Az: 15 W 326/01) entschiedenen Fällen - ist nicht von der „Gültigkeit“ der Beschlüsse die Rede und enthält die Regelung keinen einschränkenden Hinweis auf
§ 23 WEG.
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