Die Genehmigung einer neuen baulichen Veränderung (Gartenhaus statt Metallschuppen) im Bereich des sondernutzungsfreien gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss ist bei gewollter exklusiver Nutzung des Gartenhauses durch nur einen Wohnungseigentümer eine (mangels Beschlusskompetenz) nichtige Begründung eines faktischen Sondernutzungsrechts. Es muss nicht ausdrücklich der Begriff Sondernutzung verwendet werden.
Ungültigkeits- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand. Die gerichtliche Ungültigerklärung eines Beschlusses deckt die Nichtigkeitsfeststellung mit ab, da durch den Tenor nicht festgelegt wird, ob er konstitutiv oder deklaratorisch wirken soll.
Ein evtl. Abänderungsanspruch nach
§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann nicht erfolgreich einredeweise erhoben werden.