Eine Wohnungszuweisung kann aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sein, wenn ein erträgliches Nebeneinander von Eheleuten mit den gemeinsamen Kindern in der Ehewohnung seit der Trennung nicht mehr möglich ist, etwa weil es zu einer Vielzahl einzelner Vorfälle mit sehr heftigen verbalen Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit sehr differierenden Vorstellungen über die Erziehung und Behandlung der im Haushalt lebenden Kinder gekommen ist. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, welcher der getrennt lebenden Ehepartner welchen Beitrag zu den dauernden Streitigkeiten geleistet hat. Es ist nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten ausschließlich vom anderen Ehepartner ausgeht.
OLG Brandenburg, 08.07.2010 - Az: 9 WF 40/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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