Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwägung der Interessen beider Ehegatten unter Berücksichtigung der Belange der in der ehelichen Wohnung lebenden Kinder ist gemäß § 1361b Abs. 1 S. 3 BGB auch das Eigentum eines Ehegatten an der ehelichen Wohnung zu berücksichtigen. Das Eigentum des Ehegatten an der ehelichen Wohnung, der die Wohnungszuweisung begehrt, führt dabei in der Regel dazu, dass die an das Vorliegen einer unbilligen Härte zu stellenden Anforderungen herabzusetzen sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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