Das Tragen eines Kopftuchs nach muslimischem Religionsbrauch stellt in Schulen in Nordrhein-Westfalen einen Verstoß gegen das Verbot religiöser Bekundung in der Schule nach dem Schulgesetz des Landes dar. Dies gilt auch dann, wenn ausschließlich muslimische Schüler unterrichtet werden und die Teilnahme freiwillig ist. Die religiöse Neutralität gewinnt gerade dort Bedeutung, wo ihre Verletzung als religiöse Parteinahme gewertet werden kann.
BAG, 10.12.2009 - Az: 2 AZR 55/09
Nachfolgend: BVerfG, 26.02.2014 - Az: 1 BvR 1181/10
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