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Flugverspätung wegen brennendem Hot Meal Ofen - Passagiere erhalten EU-Ausgleichszahlung

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein durch eine Catering-Firma verursachter Brand in einem Hot Meal Ofen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO dar, da er der normalen betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen ist. Zudem kann eine Beeinträchtigung des Vorfluges nicht ohne weiteres auf nachfolgende Flüge übertragen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen sein Fluggerät ohne ausreichende zeitliche Reserven eingeplant hat.

Wann bestehen Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung?

Nach Art. 5, 7 FluggastVO steht Fluggästen bei einer Annullierung oder erheblichen Verspätung ihres Fluges ein pauschalierter Ausgleichsanspruch zu. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften der Art. 5, 7 FluggastVO auch auf Fälle einer sogenannten großen Verspätung anwendbar, wenn der Fluggast sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht. Der EuGH hat diese Gleichbehandlung von Annullierung und großer Verspätung aus dem unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz abgeleitet (vgl. EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07, C-432/07; EuGH, 23.10.2012 - Az: C-581/10 und C-629/10). Der Ausgleichsanspruch stellt dabei einen pauschalierten Anspruch für erlittene Unannehmlichkeiten dar, der als immaterieller Anspruch nicht von den Schadenersatzregelungen des Montrealer Übereinkommens erfasst wird.

Wann liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor?

Gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastVO entfällt die Pflicht zur Ausgleichszahlung, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung beziehungsweise Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Nach der Rechtsprechung des EuGH können technische Probleme zwar grundsätzlich außergewöhnliche Umstände begründen, dies gilt jedoch nur, wenn sie Vorkommnisse betreffen, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich aufgrund ihrer Natur oder Ursache tatsächlich nicht beherrschen lassen (vgl. EuGH, 22.12.2008 - Az: C-549/07). Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges typischerweise auftreten, stellen demnach grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar, selbst wenn sämtliche vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BGH, 12.11.2009 - Az: Xa ZR 76/07).

Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Ursache des Problems noch in der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegt oder außerhalb seines Einflussbereichs zu suchen ist. Als Beispiel für einen außerhalb der betrieblichen Sphäre liegenden Umstand nennt Erwägungsgrund 14 der FluggastVO den Fall, dass ein Hersteller oder eine Behörde einen versteckten Fabrikationsfehler entdeckt, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Für eine Enthaftung des Luftfahrtunternehmens ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass der zu dem technischen Problem führende Grund bislang unbekannt war und seinen Ursprung außerhalb der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens hat.

Ist ein durch eine Catering-Firma verursachter Brand ein außergewöhnlicher Umstand?

Das Beliefern eines Flugzeuges durch eine Catering-Firma gehört zur normalen betrieblichen Tätigkeit einer Fluggesellschaft. Zum normalen Flugbetrieb zählt es auch, dass Mitarbeiter von Catering-Firmen das Flugzeug betreten und dort ihre Arbeit verrichten. Kommt es dabei zu einem Fehler, unterscheidet sich dies inhaltlich nicht von einem technischen Defekt, der etwa im Rahmen der Wartung übersehen wird, und ist daher ebenfalls dem normalen Flugbetrieb zuzurechnen.

Dabei ist unerheblich, ob ein derartiger Vorfall bei dem betroffenen Luftfahrtunternehmen bereits zuvor aufgetreten ist, da es nicht auf die Häufigkeit des Auftretens ankommt, solange sich der Umstand im Rahmen des normalen Betriebs verwirklicht. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob der Fehler durch eigenes Personal der ausführenden Fluggesellschaft oder durch Mitarbeiter eines von ihr beauftragten Drittunternehmens verursacht wurde. Die FluggastVO differenziert insoweit nicht nach der internen Organisation und Aufgabenverteilung des Luftfahrtunternehmens; Zurechnungsnormen des nationalen Rechts wie §§ 278, 831 BGB finden bei der Auslegung der FluggastVO keine Anwendung.

Im zu entscheidenden Fall war ein Brand dadurch entstanden, dass ein Mitarbeiter einer Catering-Firma einen Akku in einem Hot Meal Ofen zurückgelassen hatte. Dieser Umstand war demnach der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen und begründete keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO.

Kann ein außergewöhnlicher Umstand auf dem Vorflug spätere Flüge entlasten?

Selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorläge, kann sich das Luftfahrtunternehmen hierauf nicht ohne weiteres berufen, wenn sich der Umstand nicht auf den streitgegenständlichen Flug, sondern auf einen vorangegangenen Flug bezieht. Eine Beeinträchtigung des Vorfluges, die auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, kann nicht ohne weiteres als außergewöhnlicher Umstand im Hinblick auf nachfolgende Flüge gelten, für die nach dem Flugplan des Luftfahrtunternehmens dieselbe Maschine eingesetzt werden soll (vgl. AG Erding, 23.07.2012 - Az: 3 C 719/12; AG Erding, 26.01.2012 - Az: 5 C 1252/11; LG Frankfurt, 02.09.2011 - Az: 2-24 S 47/11; AG Frankfurt, 01.03.2011 - Az: 31 C 2177/10; AG Berlin-Wedding, 28.10.2010 - Az: 2 C 115/10).

Diese Auslegung ergibt sich aus Erwägungsgrund 14 der FluggastVO, wonach außergewöhnliche Umstände solche Risiken sind, mit denen die Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbaren wäre; betroffener Flug im Sinne der Verordnung ist dabei derjenige Flug, für den Rechte geltend gemacht werden, nicht ein vorgelagerter Zubringerflug. Einflussfaktoren, deren Entstehung innerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereichs des Luftfahrtunternehmens liegt und von diesem beherrscht werden kann, stellen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Wird eine Maschine im Rahmen des Organisationsbereichs des Luftfahrtunternehmens in enger Taktung ohne Bereithaltung einer Ersatzmaschine eingeplant, sodass für eine erforderlich gewordene Zwischenlandung kein ausreichendes Zeitfenster mehr zur Verfügung steht, liegt die daraus resultierende Verspätung nachfolgender Flüge im Risikobereich des Luftfahrtunternehmens. Die konkrete Flugtaktung und die Anzahl der von einer einzelnen Maschine hintereinander durchzuführenden Flüge sind Entscheidungen, die jedes Luftfahrtunternehmen in eigener organisatorischer Verantwortung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen trifft. Je dichter die Taktung und je größer die Anzahl der hintereinander eingeplanten Flüge, desto wahrscheinlicher wirkt sich die Verzögerung eines Vorfluges auf nachfolgende Flüge aus. Dieses bewusst eingegangene Risiko kann nicht zu Lasten der Fluggäste späterer Flüge abgewälzt werden, sondern verbleibt in der Risikosphäre des durchführenden Luftfahrtunternehmens (vgl. AG Erding, 23.07.2012 - Az: 3 C 719/12; AG Erding, 26.01.2012 - Az: 5 C 1252/11).


AG Köln, 12.05.2014 - Az: 142 C 600/13

ECLI:DE:AGK:2014:0512.142C600.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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