Es besteht kein Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung, wenn sich im Flugzeug ein Todesfall ereignet hat und es in der Folge zu einer Verspätung gekommen ist.
Ein Todesfall im Flugzeug ist als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu betrachten, da es sich nicht um einen Umstand handelt, der durch das Luftfahrtunternehmen beherrscht werden kann.
Gegen die Verzögerungen, die sich durch einen plötzlichen Todesfall an Bord ergeben, kann die Fluggesellschaft keine zumutbaren Maßnahmen ergreifen.
Ein Todesfall im Flugzeug ist als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu betrachten, da es sich nicht um einen Umstand handelt, der durch das Luftfahrtunternehmen beherrscht werden kann.
Gegen die Verzögerungen, die sich durch einen plötzlichen Todesfall an Bord ergeben, kann die Fluggesellschaft keine zumutbaren Maßnahmen ergreifen.
AG Frankfurt/Main, 01.03.2011 - Az: 31 C 2177/10 (83)
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