Auch ein medizinischer Notfall, der jedenfalls zum Zeitpunkt des Abfluges nicht vorhersehbar war, zählt zu den außergewöhnlichen Umständen gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004. Dies war vorliegend gegeben, da auf dem Vorflug des eingesetzten Flugzeuges der Pilot aufgrund eines medizinischen Notfalls an Bord der Maschine zum Ausgangsflughafen zurückgekehrt war und dieses ursächlich für die Verspätung war. Die Verspätung des Flugs hätte sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Fluggesellschaft hatte vorliegend substantiiert und schlüssig dargelegt, dass sie die Verzögerung aufgrund der notwendigen Rückkehr nach Düsseldorf nicht hätte abwenden können.
Die Fluggesellschaft hatte vorliegend substantiiert und schlüssig dargelegt, dass sie die Verzögerung aufgrund der notwendigen Rückkehr nach Düsseldorf nicht hätte abwenden können.
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AG Berlin-Wedding, 28.10.2010 - Az: 2 C 115/10
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