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Umsatzsteuer gibt es nur bei tatsächlichem Anfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer besteht seitens des Geschädigten bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann, wenn ein Ersatz beschafft wurde oder aber das Fahrzeug repariert wurde und tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.


BGH - Az: VI ZR 109/03

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