Ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer besteht seitens des Geschädigten bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann, wenn ein Ersatz beschafft wurde oder aber das Fahrzeug repariert wurde und tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
BGH - Az: VI ZR 109/03
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


