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Umsatzsteuer gibt es nur bei tatsächlichem Anfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer besteht seitens des Geschädigten bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann, wenn ein Ersatz beschafft wurde oder aber das Fahrzeug repariert wurde und tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.


BGH - Az: VI ZR 109/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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