Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Wird der beschädigte PKW lediglich repariert, so können auch nur die Reparaturkosten und die Wertminderung verlangt werden.
BGH, 09.06.2009 - Az: VI ZR 110/08
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