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Regelfahrverbot bleibt - Mehrfachkonsum kann doppelt sanktioniert werden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein bereits verwaltungsrechtlich - auch sofort vollziehbar - entzogener Führerschein macht ein zusätzliches straßenverkehrsrechtliches Regelfahrverbot nicht entbehrlich, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere berauschende Substanzen konsumiert hat. Grund ist die eigenständige Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots, die sich - anders als der Entzug der Fahrerlaubnis - auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge erstreckt.

Welche Zielrichtung verfolgen Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot?

Wird gegen einen Betroffenen wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG ein Bußgeldverfahren geführt, stellt sich die Frage, ob ein zusätzlich verhängtes Regelfahrverbot entbehrlich wird, wenn dem Betroffenen zwischenzeitlich in einem gesonderten Verwaltungsverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG kraft Gesetzes in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen. Anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV, bei denen ein Fahrverbot lediglich in der Regel in Betracht kommt, ist den Tatgerichten hier ein deutlich geringerer Ermessensspielraum eingeräumt, da sich angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit derartiger Ordnungswidrigkeiten die Angemessenheit des Fahrverbots grundsätzlich von selbst versteht.

Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während der Entzug der Fahrerlaubnis darauf gerichtet ist, charakterlich ungeeignete Personen vom Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge abzuhalten, besteht der Zweck des Fahrverbots in einer Denkzettel- und Besinnungsfunktion, die sich zusätzlich auch auf das Führen nicht fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge erstreckt. Wegen dieser unterschiedlichen Reichweite der Sanktionen macht ein Entzug der Fahrerlaubnis ein daneben verhängtes Fahrverbot nicht obsolet.

Warum begründet ein Fahrerlaubnisentzug wegen Rauschgiftsucht keinen Ausnahmefall?

Ein Absehen vom Regelfahrverbot kommt nach den allgemeinen Grundsätzen nur bei außergewöhnlichen Härten oder einer Vielzahl minderer Erschwernisse in Betracht, die der Tat oder der Person des Betroffenen innewohnen. Legt der Betroffene vor, mit oder nach der vorgeworfenen Tat ein Verhalten an den Tag, das aus Sicht der Verwaltungsbehörde grundsätzliche Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, stellt dies weder einen der Tat innewohnenden, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt noch einen in seiner Person liegenden Härtefall dar. Es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn der Verdacht einer über den Einzelfall hinausreichenden charakterlichen Unzuverlässigkeit gerade der Grund dafür wäre, dem Betroffenen die Wohltat des ausnahmsweisen Absehens von einem gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbot zukommen zu lassen.

Diese Wertung entspricht auch der gesetzgeberischen Systematik des § 25 Abs. 6 Satz 1 StVG, wonach lediglich die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in derselben Sache auf ein Fahrverbot angerechnet wird. Diese eng begrenzte Ausnahmevorschrift trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine im selben Verfahren erlittene Entziehung der Fahrerlaubnis den Zweck eines späteren Fahrverbots durch ihre Verbotswirkung bereits erfüllt hat. Der Gesetzgeber hat damit zugleich die Wertentscheidung getroffen, dass ein Fahrverbot auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen - auch verwaltungsrechtlichen - Verfahren regelmäßig nicht angerechnet werden soll (vgl. OLG Zweibrücken, 12.11.2020 - Az: 1 OWi 2 Ss Bs 146/20).

Kann ein langfristiger vorläufiger Fahrerlaubnisentzug im Einzelfall dennoch zum Wegfall des Fahrverbots führen?

Bei einem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis in anderer Sache von erheblichem zeitlichen Umfang kann es im Einzelfall an der präventiven Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme fehlen (vgl. OLG Zweibrücken, 12.11.2020 - Az: 1 OWi 2 Ss Bs 146/20). Dies gilt für ein auf §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a Abs. 1 bis 2a StVG gestütztes Fahrverbot jedoch jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen konsumiert hat.

Ein Verkehrsverstoß gegen § 24a Abs. 1 bis 2a StVG betrifft ein Verhalten, das - anders als etwa Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße - nicht nur Fahrer fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge betrifft, sondern häufig auch von Fahrern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, etwa E-Scootern, begangen wird (vgl. BayObLG, 30.06.2025 - Az: 201 ObOWi 405/25). Der Denkzettel- und Besinnungsfunktion kommt daher gerade im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge besondere Bedeutung zu. Zudem deutet der gleichzeitige multiple Konsum mehrerer psychoaktiver Substanzen auf schwerwiegende psychische Probleme des Konsumenten hin, sodass die Notwendigkeit besteht, dass dieser sein Konsumverhalten vor dem Hintergrund des fortbestehenden Wunsches zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art langfristig reflektiert.

Wie wurde im vorliegenden Fall entschieden?

Vorliegend hatte das Tatgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, weil dem Betroffenen bereits mit sofort vollziehbarer Entscheidung der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis wegen Neigung zur Rauschgiftsucht entzogen worden war. Da der Betroffene ausweislich der Feststellungen gleichzeitig unter der Wirkung von THC, Alkohol und einem weiteren berauschenden Mittel gestanden hatte, wurde dies als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bewertet und in der Sache selbst über die Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbots entschieden. Zugleich wurde die zugrunde liegende Regelgeldbuße nach lfd. Nr. 243a BKat wegen des Konsums eines weiteren berauschenden Mittels angemessen erhöht.


BayObLG, 08.06.2026 - Az: 201 ObOWi 387/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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