Wird die Nachweisgrenze des § 24a StVG für THC unterschritten, kommt eine Verurteilung nach dieser Norm nur in Betracht, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen zweifelsfrei feststellbar sind. Widersprüchliche oder uneindeutige Beobachtungen zum Verhalten des Betroffenen reichen hierfür nicht aus; verbleibt es beim bloßen Unfallgeschehen, ist lediglich eine Ahndung wegen des allgemeinen Sorgfaltsverstoßes im Straßenverkehr möglich.
In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob unabhängig von der laborchemischen Konzentration Anhaltspunkte für eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels vorliegen, die eine Ahndung gleichwohl rechtfertigen könnten. Maßgeblich sind hierbei drogentypische Verhaltensauffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen, die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt werden müssen (vgl. OLG Bamberg, 11.12.2018 - Az: 3 Ss OWi 1526/18). Die bloße Einlassung eines vorangegangenen Konsums oder ein positiver Schnelltest genügen hierfür nicht.
Vereinzelt festgestellte Symptome, wie etwa eine fehlende Pupillenlichtreaktion, reichen für sich genommen nicht aus, wenn im Übrigen kein einheitliches Bild einer Beeinträchtigung vorliegt. Eine deutliche Aussprache und ein im Kern unauffälliges Verhalten sprechen gegen die Annahme einer für § 24a StVG relevanten Wirkung.
Vorliegend führte die Kollision beim Rangieren auf einem Gelände, das trotz eingeschränkter öffentlicher Zugänglichkeit als öffentlicher Verkehrsraum zu qualifizieren war, zur Verhängung der Regelgeldbuße für den Sorgfaltsverstoß. Die Frage der öffentlichen Nutzung eines Geländes richtet sich dabei nicht nach den Eigentumsverhältnissen, sondern danach, ob die tatsächliche Nutzung einem allgemeinen, nicht von vornherein abgegrenzten Personenkreis offensteht.
Anwendungsbereich des § 24a StVG bei Unterschreitung der Nachweisgrenze
§ 24a Abs. II StVG ahndet das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel, sofern eine in der Anlage zur Vorschrift genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Für Tetrahydrocannabinol (THC) gilt nach ständiger Rechtsprechung ein analytischer Grenzwert, dessen Erreichen als Indiz für eine rechtlich relevante Beeinträchtigung herangezogen wird. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist der Tatbestand nicht ohne Weiteres erfüllt.In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob unabhängig von der laborchemischen Konzentration Anhaltspunkte für eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels vorliegen, die eine Ahndung gleichwohl rechtfertigen könnten. Maßgeblich sind hierbei drogentypische Verhaltensauffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen, die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt werden müssen (vgl. OLG Bamberg, 11.12.2018 - Az: 3 Ss OWi 1526/18). Die bloße Einlassung eines vorangegangenen Konsums oder ein positiver Schnelltest genügen hierfür nicht.
Welche Anforderungen bestehen an die Feststellung von Ausfallerscheinungen?
Die Feststellung drogentypischer Auffälligkeiten erfordert eine in sich stimmige und nachvollziehbare Tatsachengrundlage. Widersprechen sich die Wahrnehmungen der beteiligten Zeugen oder die Angaben in ärztlichen und polizeilichen Berichten, kann hieraus keine tragfähige Überzeugung von einer rauschbedingten Beeinträchtigung gewonnen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der unmittelbar am Ort des Geschehens tätige Zeuge - vorliegend ein Polizeibeamter - gerade keine Auffälligkeiten wahrgenommen hat, während andere, später erstellte Aufzeichnungen abweichende oder widersprüchliche Beobachtungen enthalten.Vereinzelt festgestellte Symptome, wie etwa eine fehlende Pupillenlichtreaktion, reichen für sich genommen nicht aus, wenn im Übrigen kein einheitliches Bild einer Beeinträchtigung vorliegt. Eine deutliche Aussprache und ein im Kern unauffälliges Verhalten sprechen gegen die Annahme einer für § 24a StVG relevanten Wirkung.
Abgrenzung zur Ahndung des allgemeinen Sorgfaltsverstoßes
Scheidet eine Verurteilung wegen des Drogenverstoßes nach § 24a StVG aus, bleibt eine Ahndung des zugrunde liegenden Unfallgeschehens nach den allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unberührt. Gemäß § 1 Abs. II StVO ist jeder Verkehrsteilnehmer zur Sorgfalt verpflichtet, die eine Gefährdung oder Schädigung anderer ausschließt. Ein Verstoß hiergegen wird nach § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet, unabhängig davon, ob eine Rauschmittelwirkung nachgewiesen werden kann.Vorliegend führte die Kollision beim Rangieren auf einem Gelände, das trotz eingeschränkter öffentlicher Zugänglichkeit als öffentlicher Verkehrsraum zu qualifizieren war, zur Verhängung der Regelgeldbuße für den Sorgfaltsverstoß. Die Frage der öffentlichen Nutzung eines Geländes richtet sich dabei nicht nach den Eigentumsverhältnissen, sondern danach, ob die tatsächliche Nutzung einem allgemeinen, nicht von vornherein abgegrenzten Personenkreis offensteht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Unterschreitung der analytischen Nachweisgrenze für THC nicht automatisch zur Straflosigkeit führt, wohl aber erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlichen Rauschwirkung stellt. Widersprüchliche Zeugenaussagen und Berichte gehen dabei zu Lasten der Feststellbarkeit einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Unberührt hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit, ein zugrunde liegendes Unfallgeschehen nach den allgemeinen verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten zu ahnden.
AG Dortmund, 02.04.2019 - Az: 729 OWi - 254 Js 281/19 - 63/19, 729 OWi 63/19
ECLI:DE:AGDO:2019:0402.729OWI254JS281.19.00
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