Steht fest, dass sich der Verkehrsunfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem eingeleiteten Wende- und Ausfuhrmanöver ereignet hat, so spricht der Anscheinsbeweis gegen den Wendenden. Denn in diesem Fall hat der betreffende Fahrzeugführer gegen § 9 V und § 10 StVO verstoßen und sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Den Wendenden trifft daher die alleinige Haftung für den Schaden, eine etwaige Betriebsgefahr tritt vollständig zurück.
Den Wendenden trifft daher die alleinige Haftung für den Schaden, eine etwaige Betriebsgefahr tritt vollständig zurück.
LG Hamburg, 31.07.2015 - Az: 331 O 258/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


