Reagiert ein Autofahrer in einer Gefahrensituation zwar objektiv falsch, hat diese Situation jedoch durch eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit selbst verursacht, so wird ihm der Reaktionsfehler nicht zusätzlich angelastet. In solchen Fällen tritt die Betriebsgefahr eines anderen beteiligten Fahrzeugs nicht vollständig zurück.
Das bedeutet: Auch wenn der Unfall überwiegend auf die deutlich überhöhte Geschwindigkeit eines Beteiligten zurückzuführen ist, bleibt der andere Unfallbeteiligte regelmäßig zu einem gewissen Anteil mithaftbar (hier: 30 %).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, in denen trotz erheblichen Eigenverschuldens eines Fahrers die Betriebsgefahr anderer Fahrzeuge in die Haftungsabwägung einzubeziehen war.
Das bedeutet: Auch wenn der Unfall überwiegend auf die deutlich überhöhte Geschwindigkeit eines Beteiligten zurückzuführen ist, bleibt der andere Unfallbeteiligte regelmäßig zu einem gewissen Anteil mithaftbar (hier: 30 %).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, in denen trotz erheblichen Eigenverschuldens eines Fahrers die Betriebsgefahr anderer Fahrzeuge in die Haftungsabwägung einzubeziehen war.
OLG Brandenburg, 28.05.2020 - Az: 12 U 201/18
ECLI:DE:OLGBB:2020:0528.12U201.18.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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