Wer auf eine Fahrbahn über einen abgesenkten Bordstein einfährt, unterliegt den Sorgfaltspflichten des § 10 Satz 1 StVO - unabhängig davon, ob die einmündende Straße dem fließenden Verkehr zuzuordnen ist oder nicht. Die „Rechts-vor-Links“-Regel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO findet in diesen Fällen keine Anwendung. Bei einem Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Alleinverschulden des Einfahrenden.
Andere - insbesondere funktionale - Voraussetzungen kennt die Norm nicht. Es kommt daher nicht darauf an, zu welchem Zweck der Bordstein errichtet wurde oder ob er zugleich eine andere Verkehrsfunktion - etwa die Abgrenzung einer Bremsschwelle - erfüllt. Ebensowenig ist entscheidend, ob baugleiche Elemente an anderer Stelle der Straße vorkommen. § 10 StVO gilt im Übrigen auch dann, wenn die Einmündung über einen nicht abgeflachten Bordstein oder einen durchgehend niedrigen Bordstein führt (vgl. OLG Zweibrücken, 12.08.1991 - Az: 1 Ss 160/90).
Was gilt an Einmündungen mit abgesenktem Bordstein?
An Kreuzungen und Einmündungen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die „Rechts-vor-Links“-Regel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gilt oder ob der aus einem Grundstück, einem Fußweg, einem Feld- oder Waldweg oder einem anderen Straßenteil Einfahrende nach § 10 Satz 1 StVO höchste Sorgfalt walten lassen muss. Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig, insbesondere bei sogenannten „überführten Straßeneinmündungen“, bei denen die Grenze des einmündenden Straßenteils durch einen Bordstein markiert wird.Das Merkmal „abgesenkter Bordstein“ in § 10 StVO
§ 10 Satz 1 StVO stellt allein auf ein bauliches Merkmal ab: das Vorhandensein eines abgesenkten Bordsteins im Einmündungsbereich. Ein „abgesenkter Bordstein“ im Sinne dieser Norm liegt bereits dann vor, wenn in dem zu überfahrenden Bereich ein Bordstein vorhanden ist, der im Verhältnis zum angrenzenden Fußgängerbereich erkennbar niedriger ist. Maßgeblich ist dabei allein, ob für den fließenden und den einmündenden Verkehr erkennbar ist, dass ein - im Verhältnis zum angrenzenden Bereich - abgesenkter Bordstein zu überfahren ist (vgl. LG Paderborn, 22.08.2002 - Az: 1 S 91/02). Eine Bordsteinabsenkung setzt dabei die Fortführung eines Bordsteins voraus.Andere - insbesondere funktionale - Voraussetzungen kennt die Norm nicht. Es kommt daher nicht darauf an, zu welchem Zweck der Bordstein errichtet wurde oder ob er zugleich eine andere Verkehrsfunktion - etwa die Abgrenzung einer Bremsschwelle - erfüllt. Ebensowenig ist entscheidend, ob baugleiche Elemente an anderer Stelle der Straße vorkommen. § 10 StVO gilt im Übrigen auch dann, wenn die Einmündung über einen nicht abgeflachten Bordstein oder einen durchgehend niedrigen Bordstein führt (vgl. OLG Zweibrücken, 12.08.1991 - Az: 1 Ss 160/90).
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LG Köln, 26.05.2020 - Az: 11 S 230/19
ECLI:DE:LGK:2020:0526.11S230.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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